Übung

ist das häufig durchgeführte Verhalten (•Brauch, Gewohnheit, Sitte, Verkehrssitte). Im juristischen Studium ist Ü. die Lehrveranstaltung (Praktikum), in der die juristische Arbeitstechnik der Rechtsanwendung an Hand von (vereinfachten tatsächlichen oder erfundenen) Fällen durch Lehrer vorgezeigt und durch Studierende nachgeahmt wird. Der erfolgreiche Besuch von Übungen kann Voraussetzung der Zulassung zur Prüfung sein. Eine betriebliche Ü. kann dadurch geändert werden, dass der Arbeitgeber sich anders als zuvor verhält und die Arbeitnehmer der neuen Handhabung des Arbeitgebers drei Jahre lang nicht widersprechen. Lit.: Köbler, G., Die Anfängerübung, 7. A. 1995; Klun- zinger, E., Übungen im Privatrecht, 9. A. 2006; Walker, W., Die betriebliche Übung, JuS 2007, 1

(Rechtsübung) Recht (1 a), Handelsbrauch.




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