Abfallüberwachung
1.
Das System der A. soll sicherstellen, dass Abfälle in dem gebotenen Umfang unter öffentlicher Kontrolle sind. Dem dienen im Einzelnen die §§ 40 bis 55 a KrW-/AbfG. Die A. reicht von der Genehmigung einer Abfall erzeugenden Anlage über das die Abfallentsorgung begleitende Nachweisverfahren bis hin zur Nachsorgepflicht für eine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage. Ihr dient auch das G zur Abfallverbringung. Einzelheiten regeln VOen, wie z. B. die über Entsorgungsfachbetriebe und Abfalltransport.
2.
Die Abfälle werden dazu in 2 Gruppen eingeteilt: Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle (§ 3 VIII); Abfallverzeichnis. In vielen Ländern darf gefährlicher Abfall nur über eine landesweit zuständige Stelle entsorgt oder beseitigt werden. Im Landesrecht ist z. T. noch die alte Aufteilung in besonders überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige Abfälle üblich.
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