Abfallbeseitigung
Sie wird in einer sog. Überflußgesellschaft zu einem immer größeren Problem («Wohlstandsmüll», vor allem weitgehend überflüssige Verpackungen). Dies hat den Gesetzgeber im Jahre 1986 dazu veranlaßt, ein «Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz)» zu erlassen. Danach soll in erster Linie versucht werden, Abfälle zu vermeiden bzw. wieder zu vemehrten (Recycling). Soweit sie dennoch un-vermeidbar sind, müssen sie in geordneter Form entsorgt werden. Dies obliegt in erster Linie Körperschaften des öffentlichen Rechts, vor allem den Gemeinden. Diese haben im Rahmen von Abfallentsorgungsplänen, die die Bundesländer aufzustellen haben, Abfallentsorgungsanlagen einzurichten, die besonders auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft und ständig überwacht werden. Soweit die Entsorgung von Betrieben oder Privatunternehmen übernommen wird, bedarf auch dies einer besonderen Genehmigung und wird behördlich übermacht. Sonderregelungen gelten für die Entsorgung schädlicher Stoffe (z. B. Altöle, Autowracks, Gifte), die besonders gekennzeichnet und getrennt entsorgt werden müssen. Auch für das Aufbringen von Abwasser und ähnlichen Stoffen (Gülle) auf landwirtschaftlich genutzte Böden gelten Sonderregelungen. Umstritten ist noch die Verpflichtung von Industrie und Handel, Verpackungen der von ihnen vertriebenen Waren zurückzunehmen. - Das in der früheren DDR vorhandene, an sich vorbildliche System der Sammlung und Rückgabe von Altstoffen zur Wiederverwendung («Sero») ist leider zusammengebrochen
Abfall, umfasst das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung (§ 10 Abs. 2 KrW-/AbfG). Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden (§ 27 Abs. 1 S.1 KrW-/AbfG). Ausnahmen gelten nach § 27 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 u. 3 KrW-/AbfG.
§ 28 KrW-/AbfG regelt die Durchführung der Abfallbeseitigung (Benutzung, Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagen, Übertragung der Beseitigung). Nach § 29 KrW-AbfG sind die Länder verpflichtet, Abfallwirtschaftspläne mit einem gesetzlichen Mindestinhalt zu erlassen, um so eine vorausschauende Planung zu ermöglichen. Die Abfallwirtschaftspläne weisen die zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen sowie geeignete Flächen für Deponien und sonstige Abfallbeseitigungsanlagen aus.
Die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen richtet sich teilweise nach dem KrW-/AbfG und teilweise nach dem BlmSchG:
— Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung bedürfen
lediglich der Genehmigung nach dem BIm SchG, eine weitere Zulassung nach dem KrW-/AbfG ist nicht erforderlich (§ 31 Abs. 1 KrW-/AbfG).
— Für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Deponien (Anlagen zur Endlagerung, vgl. § 29 Abs. 1 S. 3 Nr.2 KrW-/AbfG) ist dagegen grundsätzlich ein Planfeststellungsverfahren oder eine Plangenehmigung nach dem KrW-/AbfG erforderlich (§ 31 Abs. 2 u. 3 KrW-/ AbfG).
Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 ff. VwVfG (§ 34 KrW-/AbfG), eine Plangenehmigung darf jedoch abweichend von § 74 Abs. 6 VwVfG nur in bestimmten Ausnahmefällen ergehen (§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG).
Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung dürfen nach § 32 Abs. 1 KrW-/AbfG nur erteilt werden, wenn u. a. sichergestellt ist,
— dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird,
— keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Deponie verantwortlichen sach- und fachkundigen Personen bestehen und
— keine nachteiligen Wirkungen auf Rechte Dritter zu erwarten sind.
Wird eine Deponie stillgelegt, so bestehen nach § 36 KrW-/AbfG eine Reihe von Nachsorgepflichten (insb. Rekultivierung, Schutzmaßnahmen).
Die Verfahren der A. regelt abschließend Anhang II A KrW-/AbfG; s. Abfallentsorgung, Abfallverwertung. Die Grundsätze der gemeinwohlverträglichen A. bestimmen, dass Abfälle, die nicht verwertet werden, dauerhaft so von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und im Inland zu beseitigen sind, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 10, s. a. Abfallverbringung). Sie dürfen nur in einer Anlage gem. § 27 KrW-/AbfG behandelt, ge- oder abgelagert werden. Im Einzelnen s. §§ 11, 12 KrW-/AbfG. Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung einer A.-Anlage bedürfen i. d. R. der Planfeststellung. S. a. Abfallverbrennung, Abwasser, Deponie, Gewinnungsabfälle.
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