Abfallentsorgung

. Das Abfallgesetz regelt die Vermeidung u. Entsorgung von Abfällen. Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zum Wohl der Allgemeinheit, insbes. zum Schutz der Umwelt, geboten ist. Altöle sind stets als Abfälle anzusehen. Zur Abfallvermeidung können Rechtsverordnungen erlassen werden (z. B. Verbot von Einwegpackungen). Die Abfallentsorgung umfasst die (vorrangige) Abfallverwertung u. das (nachrangige) Ablagern von Abfällen. Abfälle sind so zu entsorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zur Entsorgung von Hausmüll sind ausschliesslich die nach Landesrecht zuständigen öffentl.-rechtlichen Körperschaften - i. d. R. also die Gemeinden - verpflichtet; sie können sich hierzu eines Dritten bedienen. Tankstellen müssen den Kunden auf die Pflicht zur geordneten Entsorgung von Altölen hinweisen u. die kostenlose Annahme gebrauchter Öle am Verkaufsort oder in dessen Nähe sicherstellen. Besondere Anforderungen gelten für die Entsorgung von Sonderabfällen. Hierbei handelt es sich um Industrieabfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge im besonderen Masse gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder übertragbare Krankheiten verursachen können. Die Verantwortung für die Entsorgung von Sonderabfällen liegt bei den Erzeugern. Abfälle dürfen nur in Abfallentsorgungsanlagen gelagert werden. Standorte für diese Deponien sind auf der Grundlage der von den Ländern aufzustellenden Abfallentsorgungspläne festzulegen; die Errichtung u. der Betrieb von Deponien sind in einem Planfeststellungsverfahren zu genehmigen. Betreiber ortsfester Deponien haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen, die Kontroll-, Aufklärungs- u. Beratungsaufgaben wahmehmen. Die Abfallentsorgung ist durch die zuständige Behörde (Regierungspräsident, Bezirksregierung u. a.) zu überwachen. Wer gewerbsmässig oder im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Abfälle einsammelt oder befördert, bedarf behördlicher Genehmigung. Diese ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls nicht zu befürchten, insbes. die geordnete Beseitung in Deponien gesichert ist. Die Genehmigung kann mit Bedingungen u. Auflagen versehen, sie kann befristet u. unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Die Genehmigung für grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen darf nur ausnahmsweise erteilt werden.

(§ 3 VII Krw-/AbfG) ist die Verwertung und Beseitigung von Abfall. Lit.: Kunig, P., Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. A. 2003

umfasst Abfallverwertung und Abfallbeseitigung.




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