Abgabe an die VerwaltungsbehördeWeiterleitung der Akten von der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zur weiteren Bearbeitung. Ein Ermittlungsverfahren wird gern. § 43 OWiG von der StA an die Verwaltungsbehörde abgegeben, wenn die StA das Verfahren in Bezug auf eine Straftat einstellt, jedoch Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen ist.
Weitere Begriffe : Kettenhehlerei | Preisrecht | Aussetzung der sofortigen Vollziehung |
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