Abgabe von Betäubungsmitteln, unerlaubte
(vgl. § 29 Abs. 1 S.1 Nr. 1 BtMG) Vergehen; die Abgabe von Betäubungsmitteln bezeichnet jede unerlaubte Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung eines Dritten, der über die Betäubungsmittel frei verfügen kann. Der Versuch ist gern. § 29 Abs. 2 BtMG strafbar.
Typische Beispiele sind das schenkweise Aufteilen eines Drogenvorrats unter Abhängigen oder das Verschenken von Betäubungsmitteln. Da die Abgabe zur freien Verfügung erfolgen muss, sodass der Empfänger es nach Belieben verbrauchen oder weitergeben kann, liegt keine Abgabe vor bei der unmittelbaren Anwendung am Körper des anderen oder beim Überlassen zum Mitgenuss und zum Verbrauch an Ort und Stelle.
Da die Abgabe die tatsächliche Verfügungsmacht des Abgebenden voraussetzt, reicht das Versprechen, Betäubungsmittel zu verschaffen, für die Annahme eines strafbaren Versuchs nicht aus, ebenso nicht die Entgegennahme einer Anzahlung. Die Tat ist mit der vollständigen Entäußerung des Abgebenden vollendet. Besondere Strafschärfungsgründe und Qualifikationstatbestände finden sich in §§ 29 Abs. 3 Nr.1, 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr.3 und 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG.
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