Abgeltung von Urlaub

Darunter ist die Vergütung für nicht eingebrachten Urlaub zu verstehen. Ein solches "Herauszahlen" des Urlaubs ist grundsätzlich unzulässig. Zur A. ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, soweit der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Der Anspruch auf A. besteht aber nicht, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden aus einem Grund entlassen worden ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und-in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt (§ 7 Abs. 4 BundesurlaubsG). Von der A. ist das Urlaubsgeld und das Urlaubsentgelt zu unterscheiden.

Urlaubsabgeltung.




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