Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Im Arbeitsrecht :
kann eintreten durch: 1. Ablauf der Dienstzeit, wenn es auf bestimmte Zeit o. für einen bestimmten Zweck eingegangen ist (Befristetes Arbeitsverhältnis
§ 620 I BGB); 2. Aufhebungsvertrag; 3. Tod des AN; ob durch
Tod des AG, ist Tatfrage, z.B. bei Pflegerin (§ 613 BGB); 4. Verbleiben des AN nach der Eignungsprüfung als Freiwilliger in den Streitkräften (§ 3 I EignungsübungsG v. 20. 1. 1956, BGBl. I 13 m. sp. Änd.) 5. —) Konkurs des AG bei ArbVertr. auf Geschäftsbesorgung (§§ 23 II, 27 KO); 6. Kündigung; 7. Aussperrung (umstr., Arbeitskampf); dagegen nicht durch Teilnahme an einem
erlaubten -s Streik. 8. Mit Erreichung der Altersgrenze (s Be-
dingter Arbeitsvertrag); 9. Im öffentlichen Dienst bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (vgl. AP 4 zu § 59 BAT). In den neuen BL konnten durch Berufung begründete Arbeitsverhältnisse durch Abberufung beendet werden. Die Vorschriften sind am 31. 12. 1991 ausser Kraft getreten (Korinth NJ 92, 350). Kein Beendigungsgrund ist die Möglichkeit, Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen (§ 41 IV SGB VB..
Arbeitsverhältnis.
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