Abhängigkeitsverhältnis

Zur Reinhaltung bestimmter Uberordnungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen bestimmt § 174 StGB, dass strafbar ist, wer a) einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren, auch wenn dieser einwilligt, oder b) einen anderen unter Ausnutzung seiner Anstellung oder Stellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige (nicht den nur in der Anstalt Beschäftigten) zur Unzucht missbraucht.

Über Ausnutzung eines A. zu sexuellen Handlungen sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (3). Wegen Misshandlung Abhängiger Körperverletzung (3). S. ferner unerlaubte Handlung (2 d).




Vorheriger Fachbegriff: Abhängige Unternehmen | Nächster Fachbegriff: abhanden gekommen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen