Abhängigkeitsverhältnis Zur Reinhaltung bestimmter Uberordnungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen bestimmt § 174 StGB, dass strafbar ist, wer a) einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren, auch wenn dieser einwilligt, oder b) einen anderen unter Ausnutzung seiner Anstellung oder Stellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige (nicht den nur in der Anstalt Beschäftigten) zur Unzucht missbraucht.
Weitere Begriffe : Auflösungsverschulden | Finanzierungsgeschäft, finanzierter Kauf | Besteller |
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