Ablösungsrecht
Gemäß § 268 I BGB ist jeder Dritte, der durch die Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen den Schuldner Gefahr läuft, ein Recht oder den Besitz an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Voraussetzung ist, daß der Dritte ein dingliches Recht an dem Gegenstand hat (auch Zwangshypothek oder Vormerkung). Mit der Befriedigung geht gemäß § 268 III BGB die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner kraft Gesetzes auf den Dritten über (cessio legis). A. findet sich auch in den §§ 1142 und 1249 BGB.
(§ 268 I 1 BGB) ist das Recht eines Dritten, an Stelle des Schuldners den Gläubiger zu befriedigen. Es steht dem Dritten zu, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörigen Gegenstand betreibt und dadurch ein Recht des Dritten gefährdet. Seine Ausübung führt zum Übergang der Forderung des bisherigen Gläubigers mit allen Nebenrechten gegen den Schuldner auf den Dritten (gesetzlicher Forderungsübergang), kann aber nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(Ablöserecht, ius offerendi). Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, ein (dingliches) Recht oder den Besitz an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, d. h. die Leistung an ihn zu erbringen (§ 268 BGB). Besonderheiten sind für das A. des Eigentümers und nachrangiger Drittberechtigter bei der Hypothek (§§ 1142, 1143, 1150 BGB) und beim Pfandrecht (§§ 1249, 1223 BGB) vorgesehen. Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung mit allen Nebenrechten (z. B. Pfandrecht) auf den Leistenden über (§§ 268 III, 412, 401 BGB, Abtretung). Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden, d. h. bei einer Teilablösung hat z. B. der auf den Ablösenden übergegangene Teil der Hypothek den Rang hinter der noch bestehenden Resthypothek des Gläubigers.
Vorheriger Fachbegriff: Ablösungsgesetzgebung | Nächster Fachbegriff: Ablösungssumme