Vormerkung

Wenn jemand ein Recht (im subjektiven Sinne) an einem Grundstück erwerben will, kann er das im allgemeinen nur, wenn die Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen wird. Das dauert aber meist einige Zeit, und während dieser Zeit könnte es sich der Eigentümer des Grundstücks noch einmal anders überlegen, das Grundstück zum Beispiel zu einem günstigeren Preis an einen anderen Interessenten veräußern. Um sich dagegen zu sichern, kann derjenige, der bereits einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Rechtsänderung an einem Grundstück hat (zum Beispiel es bereits gekauft hat), die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch beantragen (zum Beispiel einer Auflassungsvormerkung). Wenn der Eigentümer das Grundstück nun anderweitig verkauft und übereignet, so ist diese Übereignung im Verhältnis zu demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, unwirksam (§§883-888 BGB).

(§§ 883 ff. BGB) ist nach h.M. ein dingliches Sicherungsmittel eigener Art. Sie ist kein Recht am Grundstück, führt aber zu dessen rechtlicher Gebundenheit. Die V. ist eine vorläufige Grundbucheintragung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Rechtsänderung an einem Grundstück. Die V. hat gemäß § 883 II BGB zur Folge, daß eine Verfügung, die nach der Eintragung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als sie den gesicherten Anspruch beeinträchtigen oder vereiteln würde (relative Unwirksamkeit). Selbst wenn also ein Dritter zwischenzeitlich Eigentum erwirbt, führt § 883 II BGB dazu, daß seitens des Verpflichteten keine Unmöglichkeit gem. § 275 BGB eintritt. Ein Dritter gilt gegenüber allen, außer dem Vormerkungsberechtigten als Inhaber des eingetragenen Rechts (z.B. dem Eigentum) oder des Rechts an einem solchen Recht. Der Vormerkungsberechtigte kann gem. § 888 BGB vom Erwerber die Zustimmung zur Eintragung und Löschung verlangen, die wegen §§19; 39 GBO zur Verwirklichung des durch die V. gesicherten Anspruchs notwendig ist. Ferner kommt der V. gemäß § 883 III BGB rangwahrende Wirkung zu. Wichtigste Fälle der V. sind die Auflassungsvormerkung (§§ 883 ff. BGB) und die Löschungsvormerkung (§§ 1179 BGB).

Zur Entstehung einer V. bedarf es also der Bewilligung (§ 885 BGB ist lex specialis zu § 873 BGB) des Grundstückseigentümers, der Eintragung ins Grundbuch, § 883 I BGB und eines vormerkungsfähigen Anspruches. Übertragen wird die V. nach §§ 398; 401 BGB durch die Übertragung des schuldrechtlichen Anspruchs. Bedeutung hat die Wirkung des § 883 II BGB auch beim gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks nach § 892 BGB. Grundsätzlich muß nämlich die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen. Beim Grundstückserwerb ist dies gem. § 892 II BGB der Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Eintragung des Eigentums ins Grundbuch, soweit die Eintragung die letzte fehlende Voraussetzung des Eigentumerwerbs darstellt. Durch § 883 II BGB wird dieser Zeitpunkt vorverlagert. Wird eine V. vom Buchberechtigten (gutgläubig) erworben, schadet eine spätere Bösgläubigkeit des Erwerbers auch vor dem Zeitpunkt des § 892 II BGB nicht mehr. Nach der sog. großen Lösung muß der Erwerber des Grundstücks nur gutgläubig sein bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung.

Wenn jemand einen Anspruch erlangt hat, dass für ihn ein Recht an einem Grundstück eingetragen wird (z.B. das Eigentum oder eine Hypothek), die Eintragung des Rechts aber aus irgendeinem Grund noch nicht möglich ist (z. B. wegen Fehlens einer behördlichen Genehmigung), so kann zu seinen Gunsten eine V. in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung der V. hat zur Folge, dass spätere Verfügungen über das Grundstück (z. B. die Eintragung eines anderen Erwerbers oder einer weiteren Belastung) insoweit unwirksam sind, als sie den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen. Die Eintragung der V. erfolgt aufgrund einer Eintragungsbewilligung des Betroffenen oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung; §§ 883ff. BGB. Löschungsvormerkung.

. Die Eintragung einer V. im Grundbuch dient dazu, den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung, Änderung oder Aufhebung eines Grundstücksrechts zu sichern (§§ 883 ff. BGB). Wichtigster Anwendungsfall ist die Auflassungsvormerkung: Sie schützt den Käufer eines Grundstücks davor, dass der Verkäufer zwischen Abschluss des Kaufvertrages u. Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch den Anspruch des Erwerbers durch Veräusserung des Grundstücks an einen Dritten vereitelt. Die V. hat zur Folge, dass jede nach ihrer Eintragung über das Grundstück oder ein Recht am Grundstück getroffene Verfügung insoweit unwirksam ist, als sie den Anspruch des Vormerkungsberechtigten beeinträchtigen würde (relative Unwirksamkeit). Die Eintragung einer V. erfolgt entweder aufgrund einer einstweiligen Verfügung (eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs braucht in diesem Fall nicht glaubhaft gemacht zu werden) oder aufgrund einer Bewilligung des bisherigen Rechtsinhabers. Die von einem im Grundbuch eingetragenen Nichtberechtigten bewilligte V. kann gutgläubig erworben werden.

(§ 883 BGB) ist die vorläufige Grundbucheintragung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Rechtsänderung. Die V. ist ein dingliches, in das Grundbuch einzutragendes Sicherungsmittel eigener Art für die Zeit zwischen dem Abschluss des Rechtsgeschäfts und der Eintragung der damit angestrebten Rechtslage in das Grundbuch. Sie bewirkt, dass eine Verfügung, die nach der Eintragung der V. über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde (relative Verfügungsbeschränkung). Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber dem, zu dessen Gunsten die V. besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die V. gesicherten Anspruchs erforderlich ist (§ 888 BGB). Daneben besteht gegen den Vertragspartner der Anspruch auf Erfüllung (z.B. des Kaufvertrags) fort. In Betracht kommt auch ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen entsprechend § 987 BGB. Die V. verliert ihre Bedeutung und erlischt mit Erlöschen des Anspruchs und mit endgültiger Eintragung. Eine erloschene V. kann durch erneute Bewilligung ohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden, wobei der Rang durch den Zeitpunkt der neuen Bewilligung bestimmt wird. Besonders wichtige Fälle der V. sind die Auflassungsvormerkung und die Löschungsvormerkung. Die rechtstatsächliche Bedeutung der V. hängt wesentlich von der Länge der Zeit zwischen Rechtsgeschäft und Eintragung ab. Lit.: Assmann, D., Die Vormerkung, 1998; Stamm, J., Die examensrelevanten Probleme der Vormerkung, JuS 2003, 48; Stamm, J., Die Auflassungsvormerkung, 2003; Steup, B., Grundbuchrang und Grundbuchvormerkung, 2004; Servatius, W., Vormerkung und Erbgang, JuS 2006, 1060

ein akzessorisches Sicherungsrecht zur Absicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung an einem Grundstück.
Die Vormerkung i. S. d. §§ 883 ff: BGB ist kein dingliches oder beschränkt-dingliches Recht, sie schützt schuldrechtliche Ansprüche auf Herbeiführung einer dinglichen Rechtsänderung an einem Grundstück, indem sie den Anspruch gefährdende Verfügungen über das betroffene Recht dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam sein lässt (§ 883 Abs. 2 BGB) und den Rang des geschuldeten Rechts wahrt (§ 883 Abs. 3 BGB). Letztlich ist die Vormerkung „nur” ein
mit gewissen dinglichen Wirkungen ausgestattetes Sicherungsmittel eigener Art („sui generis”) für einen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung an einem Grundstück. Ihr Sinn und Zweck liegt darin begründet, dass bei der Übertragung von Grundstücksrechten regelmäßig ein längerer Zeitraum zwischen dem Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (z. B. Grundstückskaufvertrag) und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch verstreicht. Um den Erwerber eines Grundstücksrechts zu schützen und um zu verhindern, dass der bisherige Rechtsinhaber, der weder durch den Abschluss des zugrunde liegenden Verpflichtungsvertrages noch durch eine bindend gewordene Einigung i. S. v. § 873 Abs. 2 BGB seine sachenrechtliche Verfügungsmacht über das Grundstücksrecht verliert, während der Schwebezeit zum Nachteil des Erwerbers über das Grundstück oder Grundstücksrecht verfügt, kann gem. § 883 Abs. 1 BGB zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Rangs eines solchen Rechtes eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden.
1) Die Begründung der Vormerkung, der sog. Ersterwerb, richtet sich nach den §§ 883,885 BGB: a) Sicherungsfähiger Anspruch, § 883 Abs. 1
BGB
Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch muss ein wirksamer privatrechtlicher Anspruch auf dingliche, d. h. eintragungsfähige Rechtsänderungen an einem Grundstück oder Grundstücksrecht sein (z. B. Anspruch aus § 433 Abs. 1 S.1 BGB auf Grundstücksauflassung (sog. Auflassungsvormerkung)).
Wegen der Akzessorietät der Vormerkung muss der zu sichernde Anspruch wirksam sein. Nichtbestehende Ansprüche sind (außer künftigen und bedingten) nicht vormerkungsfähig. Ansprüche aus formnichtigen Kaufverträgen sind ungültig und trotz der aus § 311 b Abs 1 S. 2 BGB folgenden Heilungsmöglichkeit mit ex nunc-Wirkung nach h. M. auch nicht als künftige (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB) Ansprüche durch Vormerkung sicherbar. Die gem. § 125 S. 1 BGB mit Drittwirkung (inter omnes) eintretende Nichtigkeitsfolge wirkt sich gerade hier aus, indem zwischenzeitlich bestellte Rechte Dritter vorgehen. aa) Zu den durch eine Vormerkung sicherbaren künftigen Ansprüche (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB) gehören nicht nur aufschiebend befristete Ansprüche, sondern auch solche, für deren künftige Entstehung bereits eine sichere Rechtsgrundlage in Form einer vom künftigen Schuldner nicht mehr einseitig zu beseitigenden Bindung geschaffen worden ist. Ausreichend ist danach z. B. ein bindendes formgültiges Grundstücksverkaufsangebot, von dem sich der Verkäufer nicht mehr einseitig lösen kann. Zu den vormerkbaren künftigen Ansprüchen zählen auch solche, deren Entstehung durch einen Vorvertrag gesichert sind, sowie Grundstückskaufverträge, die nur noch der behördlichen Genehmigung bedürfen.
bb) Durch eine Vormerkung sicherbare bedingte Ansprüche sind solche, deren Entstehung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängt. So ist z. B. eine Vormerkung zur Sicherung eines Übereignungsanspruchs aufgrund eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts zulässig, da die Entstehung eines solchen Übereignungsanspruchs vorn Eintritt des Vorkaufsfalles und der fristgerechten Ausübung des Vorkaufsrechts abhängig ist.
b) Bewilligung oder einstweilige Verfügung, § 885 Abs. 1 S. 1 BGB
Nach § 885 Abs. 1 BGB erfolgt die Eintragung einer Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund der Bewilligung (Grundbuch) desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Bei der Bewilligung des Betroffenen handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige materiell- rechtliche Willenserklärung, die entsprechend § 873 BGB auch der Eintragung nachfolgen kann.
c) Eintragung, §885 Abs. 1 S. 1 BGB
Die Vormerkung muss nach den allgemeinen Regeln der Grundbuchordnung in das Grundbuch eingetragen werden.
d) Berechtigung
Zur Bewilligung einer Vormerkung sind nur der in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkte Eigentümer des Grundstücks und der verfügungsbefugte Nichteigentümer des Grundstücks berechtigt.
Ins Falle der Begründung einer Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung muss sich die einstweilige Verfügung auch gegen den Berechtigten richten, da die einstweilige Verfügung lediglich die Bewilligung ersetzt.
e) Falls es an der Berechtigung des Bewilligenden fehlt, kommt ein gutgläubiger Ersterwerb einer Vormerkung gern. § 893 2. Fall i.V.m. § 892 BGB (nur bei der bewilligten Vormerkung) in Betracht. Voraussetzungen hierfür sind ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes, die Unrichtigkeit des Grundbuches, die sich aus dem Grundbuch ergebende scheinbare Legitimation des Bewilligenden und der Umstand, dass dem Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht positiv bekannt ist. Ferner darf kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs gern. § 899 BGB eingetragen sein.
2) Die Übertragung der Vormerkung, der sog. Zweiterwerb, richtet sich nach den Regeln über die Übertragung akzessorischer Sicherungsrechte. Danach ist zur Übertragung der Vormerkung die Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs erforderlich. Gem. § 401 BGB geht die Vormerkung als akzessorisches Sicherungsrecht auf den neuen Forderungsinhaber über.
3) Ob im Falle der Übertragung einer Vormerkung auch ein gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten analog § 892 BGB möglich ist, ist umstritten.
Die Bedenken beruhen darauf, dass § 892 BGB nur auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb anwendbar ist, während die Vormerkung im Falle ihrer Übertragung kraft Gesetzes analog § 401 BGB auf den Erwerber übergeht.
Der BGH und ein Teil der Literatur bejahen die Möglichkeit eines gutgläubigen Zweiterwerbs. Begründet wird diese Ansicht wie folgt: Die Vormerkung gehe zwar kraft Gesetzes auf den Erwerber über, dieser Übergang beruhe letztlich aber auf dein Rechtsgeschäft der Forderungsabtretung. Auch sei die Vormerkung — wenngleich kein dingliches Recht — immerhin eintragungsfähig und vorn Schutzumfang her einem dinglichen Recht angenähert. Zudem sei der gutgläubige Zweiterwerber ebenso schutzwürdig wie der gutgläubige Ersterwerber, der nach allgemeiner Meinung gutgläubig erwerben könne.
Weite Teile der Literatur wenden sich jedoch gegen den gutgläubigen Zweiterwerb von Vormerkungen. Die Vormerkung diene schließlich nur der Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche und sei eben selbst kein dingliches Recht. Zudem richteten sich der Erwerb und die Übertragung einer Vormerkung nicht nach den Vorschriften des Sachenrechts, so dass auch die Anwendung des § 892 BGB unsachgemäß erscheine. Außerdem bestehe kein Bedürfnis nach erhöhter Verkehrsfähigkeit, da sich der Erwerb kraft Gesetzes, nicht kraft Rechtsgeschäftes vollziehe. Darüber hinaus sei eine Parallele zur Hypothek nicht angezeigt, da bei der Abtretung des vorgemerkten Anspruchs kein Publizitätserfordernis zu wahren sei.
4) Der Inhaber der Vormerkung wird durch die §§ 883 ff. BGB besonders geschützt. Daraus ergeben sich die folgenden Wirkungen der Vormerkung:
a) Durch die Sicherungswirkung gemäß §§ 883 Abs. 2, 888 BGB ist der Vormerkungsberechtigte gegen beeinträchtigende Zwischenverfügungen geschützt. Danach ist eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, insoweit unwirksam, als sie den durch Vormerkung gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt gern. § 883 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
Die Vorwirkung: Nach h. M. wird analog § 883 Abs. 2 BGB der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem der gute Glaube des Erwerbers beim Erwerb vom Nichtberechtigten vorliegen muss, auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung vorverlegt. Hat also ein Nichtberechtigter über das Grundstück verfügt und ist zuvor zugunsten des Erwerbers eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden, muss der Erwerber lediglich im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung gutgläubig sein. Nachfolgende Bösgläubigkeit schadet dem Erwerber nicht mehr, so dass er mit seiner Eintragung in das Grundbuch als Inhaber des vorgemerkten Rechtes dieses gutgläubig erwirbt.
c) Die Vollwirkung: Der Vormerkungsberechtigte genießt vollen Schutz vor der Insolvenz des Schuldners und im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner.
d) Anwartschaftsrecht: Nach h. M. erwirbt der Vormerkungsberechtigte ein -Anwartschaftsrecht auf Erwerb des vorgemerkten Rechtes.
e) Die Rangwirkung: Nach § 883 Abs. 3 BGB bestimmt sich der Rang des Rechtes, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung.
Grundstückseigentümer E bestellt dem A eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer erstrangigen Grundschuld an seinem Grundstück. Nach Eintragung der Vormerkung wird eine Grundschuld zugunsten des B eingetragen. Erst danach erfolgt die Eintragung der Grundschuld des A. Obwohl die Grundschuld des A erst nach der Grundschuld des B eingetragen wurde, geht sie der Grundschuld des B wegen der Rangwirkung der Vormerkung im Range vor. A erwirbt somit eine erstrangige, B eine zweitrangige Grundschuld.
5) Die Rechte des Vormerkungsberechtigten:
a) Der Vormerkungsberechtigte kann von seinem Schuldner nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen die Erfüllung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs verlangen.
b) Sind nach der Bestellung der Vormerkung vom verpflichteten Rechtsinhaber Verfügungen getroffen worden, so sind diese Verfügungen im Verhältnis zum Vormerkungsberechtigten unwirksam, soweit dadurch der Anspruch auf die Rechtsänderung beeinträchtigt oder vereitelt wird.
c) Nach § 888 BGB kann der Vormerkungsberechtigte von dem Dritten, der durch seine Eintragung die Durchsetzung des vorgemerkten Anspruchs beeinträchtigt oder verhindert, Zustimmung zu seiner Eintragung oder Löschung des Rechtes verlangen (sog. Hilfsanspruch).
6) Für das Erlöschen der Vormerkung gilt Folgendes:
a) Als akzessorisches Sicherungsrecht erlischt die Vormerkung mit dem Erlöschen der Forderung (also normalerweise durch -Erfüllung), aber auch, wenn der Erfüllungsanspruch aus sonstigen Gründen (z. B. infolge einer Leistungsstörung) untergegangen ist.
b) In entsprechender Anwendung des § 875 BGB erlischt die Vormerkung auch dann, wenn sie
vom Vormerkungsberechtigten durch einseitige Aufgabeerklärung und daraus resultierender Rechtslöschung im Grundbuch aufgegeben wird.
c) Ferner erlischt die Vormerkung, wenn sie zunächst trotz (versehentlicher) Löschung fortbesteht und anschließend ein Dritter das mit der Vormerkung belastete, aber scheinbar unbelastete Recht gutgläubig gern. § 892 BGB erwirbt.

1.
Bei der Übertragung von Grundstücksrechten vergeht oftmals längere Zeit zwischen dem Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (z. B. Grundstückskaufvertrag) und der Eintragung im Grundbuch. Während dieser Zeit kann der bisherige Rechtsinhaber trotz der bereits bindend gewordenen Einigung noch wirksam über das Grundstücksrecht zum Nachteil des Erwerbers verfügen. Deshalb sieht das Gesetz zur Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung, Aufhebung oder inhaltliche Änderung eines Grundstücksrechts oder dessen Rangs (Rang von Grundstücksrechten) die Eintragung einer V. im Grundbuch vor (§ 883 BGB). Besondere Bedeutung hat in der Praxis bei Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die Auflassungsvormerkung; s. ferner Löschungsvormerkung. Die V. sichert zunächst den Rang des Rechts, d. h. das gesicherte Recht wird mit dem Rang der V. eingetragen (§ 883 III BGB). Noch wichtiger ist jedoch, dass jede Verfügung (auch im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter), die nach der Eintragung der V. über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, z. B. Bestellung einer Hypothek nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Grundstückskäufer, insoweit unwirksam ist, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 883 II BGB). Durch die V. tritt also keine Grundbuchsperre, sondern nur eine relative Verfügungsbeschränkung zugunsten des Berechtigten ein. Neben dem Anspruch auf Erfüllung gegen den Schuldner (z. B. auf Erklärung der Auflassung) hat der Berechtigte auf Grund der V. gegen den Dritten, der nach der Eintragung der V. ein Recht an dem Grundstück erworben hat, einen Anspruch auf Zustimmung zu der Eintragung (z. B. des Berechtigten als neuen Eigentümer) oder zu der Löschung (z. B. einer inzwischen eingetragenen Hypothek usw.), § 888 BGB. Zur Auflassungsv. in der Insolvenz Insolvenzverfahren (3 a).
Die V. ist ein Sicherungsmittel eigener Art, nach h. M. jedoch nicht bereits selbst ein dingliches Recht, obwohl sie, z. B. bei Bewilligung durch einen im Grundbuch eingetragenen Nichtberechtigten, gutgläubig erworben werden kann (§ 893 Halbs. 2 BGB; str.). Sie ist auch zur Sicherung eines künftigen oder bedingten Anspruchs zulässig; ihre Eintragung erfolgt auf Grund der Bewilligung des Betroffenen (Grundbuch) oder einer einstweiligen Verfügung, für deren Erlass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs nicht glaubhaft gemacht zu werden braucht (§ 885 BGB). Die V. erlischt mit der Eintragung des gesicherten Rechts, sonst mit ihrer Löschung. Auf diese hat der Betroffene Anspruch, wenn dem gesicherten Anspruch eine dauernde Einrede, z. B. Verjährung des Anspruchs, entgegensteht (§ 886 BGB). S. ferner Widerspruch im Grundbuch.

2.
Eine andere Art der V. enthält § 18 II GBO. Wird nach Erlass einer Zwischenverfügung ein weiterer Eintragungsantrag gestellt, der das gleiche Recht betrifft, so hat das Grundbuchamt zur Sicherung des Rangs des Rechts, das der frühere Antrag betrifft, eine V. in das Grundbuch einzutragen. Die Voraussetzungen und die sonstigen Wirkungen der V. nach BGB sind hier nicht gegeben.




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