Fehler der Mietsache

Im Mietrecht :

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Zustand zu überlassen und während der Dauer der Mietzeit so zu erhalten. Treten im Laufe der Mietzeit Mängel oder Fehler an der Mietwohnung auf, muss der Mieter den Vermieter darüber unverzüglich informieren und auf Fehlerbeseitigung beharren.
Unabhängig davon kann der Mieter seine Rechte aus § 536 BGB geltend machen und die für diesen in Betracht kommenden Zeitraum anfallende Miete kürzen (mindern), wobei die Kürzung der Miete in außergewöhnlichen Einzelfällen sogar auf Null gehen kann. § 536 BGB (Haftung für Sachmängel) setzt voraus, dass die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung an den Mieter mit einem Fehler behaftet ist oder war.
Ein solcher Fehler liegt rechtlich gesehen immer dann vor, wenn der Ist-Zustand der Mietsache von dem Soll-Zustand negativ abweicht. „Ist-Zustand" ist dabei der tatsächlich Vorgefundene Zustand der Wohnung; „Soll-Zustand" ist der Zustand, in dem sich die Wohnung nach Maßgabe des vereinbarten Mietvertrages und nach Maßgabe des Gesetzes befinden sollte.
Das Vorliegen eines Fehlers einer Mietsache ist immer dann anzunehmen, wenn die Mietsache so beschaffen ist, dass der Mieter die Sache oder die Wohnung nicht so nutzen kann, wie er will oder wie er normalerweise nach dem geschlossenen Vertrag und nach den gesetzlichen Regeln erwarten darf.
Als typische Fehler einer Mietsache werden angesehen: Stockflecken an den Wänden und Decken infolge von Pilzbefall durch hohe Luftfeuchtigkeit; nicht wirtschaftlich arbeitende oder ungenügende Beheizung; überdimensionierte Lüftungsanlage (Zugerscheinungen); Ausfall des Aufzuges (Fahrstuhl) für Räume in oberen Stockwerken.
Wird ein Fehler der Mietsache festgestellt, kann der Mieter die Miete mindern. Ebenso können äußere Einwirkungen als Fehler der gemieteten Wohnung angesehen werden, etwa vom Vermieter nicht beachtete Schallschutzvorschriften oder eine Großbaustelle in unmittelbarer Nähe einer für den Erholungsurlaub angemieteten Ferienwohnung. Bei der Durchsetzung der Rechte gem. § 536 BGB kommt es nicht darauf an, ob den Vermieter ein Verschulden an dem Fehler trifft oder nicht. Ein Minderungsrecht ist immer dann gegeben, wenn feststeht, dass ein Mangel vorliegt und dass der Mangel nicht vom Mieter selbst verschuldet wurde.
Weitere Stichwörter:
Anzeigepflicht, Heizkostenverordnung, Höhe der Mietminderung, Informationspflicht, Instandhaltung, Instandsetzung, Lärmbelästigungen, Mietminderung, Mindesttemperatur, Musik




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