Abschiebungsstoppvorübergehende Aussetzung der Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von bestimmten Ausländergruppen durch Anordnung der obersten Landesbehörde. Nach § 60 a Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG erteilt werden.
Weitere Begriffe : Warneinrichtungen | Gründungsbilanz | Fremdwährungsschuld |
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