Abschiebung

zwangsweise Entfernung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet (insbes. nach Ausweisung), wenn seine freiwillige Ausreise nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. A. soll unter Fristsetzung schriftlich vorher angedroht werden. Zur Sicherung der A. ist richterlich angeordnete A.Haft (höchstens bis zu 1 Jahr) möglich (zur Vorbereitung der Ausweisung nur bis zu 6 Wochen).

zwangsweise Entfernung unerwünschter Personen aus einem Staatsgebiet. Ein Ausländer, der die Bundesrepublik wegen fehlender Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung oder wegen Ausweisung verlassen muss, wird abgeschoben, wenn freiwillige Ausreise nicht gesichert oder Überwachung der Ausreise erforderlich ist. Die i. d. R. schriftlich angedrohte und mit Fristsetzung verbundene A. ist nicht zulässig in einem Staat, indem das Leben oder die Freiheit des Abgeschobenen (z. B. wegen Rasse, Religion, politischer Überzeugung) bedroht ist, anders bei schwerwiegender Gefahr für die Sicherheit oder nach Verurteilung wegen besonders schwerer Verbrechen. Geregelt im Ausländergesetz. a. Abschiebungshaft.

bezeichnet den Vollzug der Ausweisung

(§§49ff. AuslG) ist die Entfernung eines Ausländers aus dem Staatsgebiet unter Anwendung unmittelbaren Zwanges. Sie ist Vollzug der Ausweisung. Voraussetzungen und Verfahren dieses Verwaltungsakts sind im Ausländergesetz näher geregelt. Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert ist oder eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Auf Grund des Asylrechts darf die A. nur erfolgen bei Verurteilungen nach Erwachsenenstraf- recht, bei Fehlen der Gefahr unmenschlicher Behandlung im Rückkehrstaat und bei Rückfallgefahr. Solange die A. aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ist eine Duldung notwendig. Diese ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Identität des Betroffenen nicht klärbar ist. Lit.: Schuback, M., Die Ausweisung nach dem Ausländergesetz, 2003; Beichel-Benedetti, S. u.a., Die Abschiebungshaft, NJW 2004, 3015

zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers (§ 58 AufenthG). Die Abschiebung besteht in der zwangsweisen Verbringung des Ausländers aus der Bundesrepublik durch unmittelbaren Zwang. Regelmäßig wird der Ausländer durch Polizeibeamte an die Grenze gebracht und der zuständigen Grenzstelle übergeben. Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (§58 Abs. 1 AufenthG). Überwachungsbedürftig ist die Ausreise insbes., wenn sich der Ausländer in Haft befindet, innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, nach §§ 53, 54 AufenthG ausgewiesen worden ist (Ausweisung), gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird (§ 58 Abs.3 AufenthG).
Die Abschiebung ist unzulässig, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG besteht oder die Abschiebung nach § 60 a AufenthG vorübergehend ausgesetzt ist (Duldung).
Die Abschiebung soll nach § 59 AufenthG schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 AufenthG).
Als vorbereitende Zwangsmaßnahme zur Verhinderung des „Untertauchens” kann gem. § 62 AufenthG Abschiebungshaft angeordnet werden (gern. § 106 Abs.2 S. 1 AufenthG durch den Amtsrichter gern. § 3 FEVG). Das Gesetz unterscheidet hierbei die Vorbereitungshaft, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann (§ 62 Abs. 1 AufenthG) und die Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 62 Abs 2 AufenthG).

Ausländerrecht, 4.




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