Abschluss der Ermittlungen Erwägt die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben, so ist Abschluss der Ermittlungen in den Akten zu vermerken. Dieser Vermerk ist dem Beschuldigten und dessen Verteidiger vor Anklageerhebung mitzuteilen, wenn Anklageschrift beim Schöffengericht, bei der Strafkammer, beim Schwurgericht oder beim Strafsenat des OLG eingereicht werden soll; gleichzeitig wird dem Beschuldigten und dessen Verteidiger anheimgestellt, weitere Beweiserhebungen oder Schlussgehör zu beantragen od. Einwände gegen Anklageerhebung zu erheben (§§ 169 a, 169 b StPO).
Weitere Begriffe : Heimstätte | objektive Strafbarkeitsbedingungen | Stadtvertretung |
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