Abstand im Straßenverkehr

Nach § 4 StVO hat der Fahrzeugführer die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug (auch Fahrrad) rechtzeitig anhalten kann. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Der A. muss i. d. R. mindestens die Strecke betragen, die der Nachfolgende für 1,5 Sekunden benötigt. Bei Geschwindigkeit über 80 km/h muss der Mindestabstand 5/10 des halben Tachowertes betragen; wird er unterschritten, fällt ein Bußgeld an. Unterschiedliche Geschwindigkeit beider Fz. ist zu berücksichtigen, bei zügigem Fahren, insbes. auf der Autobahn, der A. entsprechend größer zu halten. Größere Lastkraftwagen und Omnibusse müssen auf Autobahnen bei Geschwindigkeiten von mehr als 50 km/h von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten. Der seitliche A. beim Überholen muss so groß sein, dass der Überholte nicht behindert wird (§ 5 IV 4 StVO), beim Überholen eines in Fahrt befindlichen Fz. mindestens 1 m, neben parkenden Fz. 50 cm (Sicht für überquerende Fußgänger). Beim Überholen von Radfahrern muss mit Seitenbewegungen gerechnet werden.




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