abstrakte Gefahr Polizei- und Ordnungsrecht: gedachter und abstrakter Sachverhalt, bei dem generell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gerechnet werden muss. Sie unterscheidet sich dadurch von der konkreten Gefahr, dass sie keinen bestehenden und bestimmten Sachverhalt voraussetzt, der einen Schadenseintritt wahrscheinlich macht, sondern an einem fiktiven Sachverhalt ansetzt. Da die polizeilichen Maßnahmen regelmäßig eine im Einzelfall bestehende Gefahr erfordern, genügt die abstrakte Gefahr nie für die Vornahme polizeilicher Einzelfallmaßnahmen.
Weitere Begriffe : Filialprokura | Europäisches Justizielles Netz | Heimeinweisung |
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