abstrakte Gefahr

Polizei- und Ordnungsrecht: gedachter und abstrakter Sachverhalt, bei dem generell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gerechnet werden muss. Sie unterscheidet sich dadurch von der konkreten Gefahr, dass sie keinen bestehenden und bestimmten Sachverhalt voraussetzt, der einen Schadenseintritt wahrscheinlich macht, sondern an einem fiktiven Sachverhalt ansetzt. Da die polizeilichen Maßnahmen regelmäßig eine im Einzelfall bestehende Gefahr erfordern, genügt die abstrakte Gefahr nie für die Vornahme polizeilicher Einzelfallmaßnahmen.
Die abstrakte Gefahr genügt aber für den Erlass polizeilicher und ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Gefahrenabwehr, die als normative Regelungen naturgemäß eine abstrakte Regelung treffen und damit auch von einer abstrakten Gefahr ausgehen können. Der Verstoß gegen diese Verordnungen begründet dann aber einen Verstoß gegen die von der öffentlichen Sicherheit geschützte Unverletzlichkeit der Rechtsordnung und damit eine konkrete Gefahr und ermächtigt die Polizei zu polizeilichen Maßnahmen im Wege der unselbstständigen Verfügung.
Strafrecht: Gefährdungsdelikte.




Vorheriger Fachbegriff: Abstrakte Betrachtungsweise im Strafrecht | Nächster Fachbegriff: Abstrakte Normenkontrolle


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen