AbwesenheitsprozessGegen Beschuldigte, deren Aufenthalt unbekannt oder deren Gestellung wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht durchführbar ist, findet der A. auf Antrag der Staatsanwaltschaft statt, wenn es sich um mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, Geldstrafe oder Einziehung bedrohte Straftaten handelt, §§ 276 ff StPO. Der Verurteilte kann bei Ergreifung oder Selbstgestellung Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.
Weitere Begriffe : Steuerordnungswidrigkeitenverfahren | Befugnis | Überführungskosten |
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