Wiederaufnahme des Verfahrens

Ausnahmsweise ist es möglich, auch dann noch etwas gegen ein Urteil zu unternehmen, wenn dieses bereits Rechtskraft erlangt hat. Man kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn zum Beispiel ein Zeuge einen Meineid geleistet hat und man deswegen verurteilt worden ist, eine Urkunde, auf die das Urteil sich stützte, gefälscht war, das Urteil durch (Prozeß-) Betrug erschlichen worden ist, ein Richter bestochen (Bestechung) war, Urkunden aufgefunden werden, die seinerzeit schon vorhanden, aber nicht auffindbar waren (§580 ZPO); im Strafprozeß außerdem, wenn neue Tatsachen und Beweismittel beigebracht werden, die einen Freispruch oder die Anwendung eines milderen Strafgesetzes rechtfertigen können (Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten, §359 StPO) oder wenn ein Freigesprochener ein glaubwürdiges Geständnis ablegt (Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten, §362 StPO). In jedem Falle wird das frühere Urteil nicht einfach kraftlos, sondern es muß ein neuer Prozeß durchgeführt werden, an dessen Ende dann ein neues Urteil steht.

ist die neue Verhandlung eines bereits durch rechtskräftige Entscheidungen abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens. Sie ist nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe, zulässig. Im Zivilprozess (§§ 578 ZPO) u. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§153 VwGO) erfolgt die W.d.V. durch Nichtigkeitsklage (bei wesentlichen Verfahrensmängeln, z.B. fehlerhafter Besetzung des Gerichts) oder durch Restitutionsklage (bei wesentlichen Mängeln der Urteilsgrundlagen, z.B. Meineid eines Zeugen). Im Strafprozess ist die W. d. V., über die das Gericht auf Antrag entscheidet, sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Verurteilten möglich (§§ 359ff. StPO); häufigster Wiederaufnahmegrund zugunsten des Verurteilten ist die Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die Freispruch oder mildere Bestrafung begründen. Ist die Wiederaufnahmeklage bzw. der -antrag zulässig u. begründet, wird das alte Urteil aufgehoben; es kommt zu einer neuen Verhandlung in der Sache selbst.
Die W. eines durch rechtskräftige Bussgeldentscheidung (Ordnungswidrigkeiten) abgeschlossenen Verfahrens ist zugunsten des Betroffenen wegen neuer Tatsachen u. Beweismittel nur zulässig , wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine 3 Jahre verstrichen sind, zuungunsten des Betroffenen nur, wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat oder, aufgrund neuer Tatsachen u. Beweismittel, wegen eines Verbrechens herbeigeführt werden soll (§ 85 OWiG).

auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin eingeleitetes Verfahren zur Beseitigung einer bereits eingetretenen (formellen)
— > Rechtskraft.

, Strafprozessrecht: Das dreiteilige Wiederaufnahmeverfahren regeln §§ 359 ff. StPO. Die Zulässigkeitsprüfung,§368 StPO, orientiert sich am Antrag, für den über § 365 StPO die allgemeinen Rechtsmittelvoraussetzungen und die Anforderungen des § 366 StPO gelten: Danach müssen der gesetzliche Grund für das Wiederaufnahmebegehren sowie die Beweismittel bezeichnet werden, wobei für den Verurteilten (Angeklagten) formale Einschränkungen gelten (§ 366 Abs. 2 StPO). Nach dem Tod des Verurteilten sind nächste Angehörige gemäß § 361 Abs. 2 StPO zur Antragstellung berechtigt. Der Antrag ist beim gemäß § 367 Abs. 1 StPO i. V. m. § 140 a GVG zuständigen Gericht einzureichen; zulässig ist auch die Antragstellung bei dem Gericht, dessen Verurteilung angegriffen wird. Der unzulässige Antrag ist gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu verwerfen; i. Ü. ergeht Zulassungsbeschluss. In der Begründetheitsprüfung entscheidet das Gericht gemäß §§369 f. StPO über die Wiederaufnahmegründe durch Beweisaufnahme (Probationsverfahren). Zu unterscheiden sind:
— Die Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten ist unter den Voraussetzungen des § 359 StPO möglich: wenn eine in der Hauptverhandlung zuungunsten des Angeklagten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war (Nr.1), bei Aussagedelikten eines Zeugen (Nr.2), strafbarer Amtspflichtverletzung eines Richters (Nr.3), Aufhebung eines präjudiziellen Zivilurteils (Nr. 4), neuen günstigen Tatsachen oder Beweisen (Nr. 5)
oder Feststellung einer Verletzung der EMRK durch das EGMR (Nr. 6). Daneben kann eine Wiederaufnahme auch nach § 79 Abs. 1 BVerfGG erfolgen, nämlich bei Unvereinbarkeit einer dem Urteil zugrunde liegenden Norm oder deren Auslegung mit dein GG.
— Für die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten gelten gemäß § 362 Nr. 1 StPO die Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr.1 StPO entsprechend; darüber hinaus ist eine Wiederaufnahme nur bei glaubwürdigem Geständnis des Freigesprochenen möglich (§ 362 Nr. 6 StPO). Im Straf-befehlsverfahren reichen abweichend hiervon gemäß § 373 a StPO bereits neue Tatsachen und Beweise für eine Wiederaufnahme aus, sofern diese ein Verbrechen begründen.
In der erneuten Hauptverhandlung wird die Sache ohne Bindung an das frühere Urteil neu und selbstständig verhandelt; das frühere Urteil ist aufrecht zu erhalten oder es ist unter dessen Aufhebung in der Sache anderweitig zu entscheiden (§ 373 Abs. 1 StPO). Haben der Verurteilte, die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten oder der gesetzliche Vertreter die Wiederaufnahme beantragt, besteht das Verschlechterungsverbot
des § 373 Abs. 2 S. 1 StPO.
Zivilprozessrecht: Die §§ 578 ff. ZPO unterscheiden zwischen der Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und der Restitutionsklage (§ 580 ZPO). Während die Nichtigkeitsklage bei schweren Verfahrensmängeln ohne Rücksicht darauf gegeben ist, ob diese sich auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben (z.B. fehlerhafte Besetzung des Gerichts), werden mit der Restitutionsklage Mängel der Urteilsgrundlagen, auf denen das Urteil beruht, geltend gemacht (z. B. Fälschung einer als Beweis angeführten Urkunde).
Nichtigkeits- und Restitutionsklage sind innerhalb eines Monats nach Kenntnis der zur Anfechtung berechtigten Partei von dem Anfechtungsgrund zu erheben. Nach Ablauf von fünf Jahren ab (formellen) Rechtskraft des anfechtbaren Urteils sind beide Klagen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 586 Abs. 1, 2 ZPO). Ihnen kommt nur subsidiäre Funktion zu (§§579 Abs. 2, 582 ZPO). Die praktische Bedeutung ist gering. Die Vorschriften der ZPO über das Wiederaufnahmeverfahren gelten — mit einzelnen Besonderheiten entsprechend im Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren (§ 79 ArbGG, § 153 Abs.1 VwGO, § 179 Abs. 1 SGG, § 134 FGO). Die Befugnis, eine Wiederaufnahmeklage zu erheben, steht gern. § 153 Abs. 2 VwG() auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses sowie dem Oberbundesanwalt zu.

(§§ 578 ff. ZPO) ist die wiederholte Durchführung eines schon rechtskräftig abgeschlossenen Prozesses. Sie ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Die W. erfolgt durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder Restitutionsklage (§ 580 ZPO). Durch die zulässige Klage wird die Rechtskraft der früheren Entscheidung beseitigt und eine neue Verhandlung in der Hauptsache herbeigeführt. Die W. ist grundsätzlich subsidiär zu den Rechtsmitteln, § 579 II ZPO und in ihrem Gelingen an strenge Voraussetzungen geknüpft. Die Wiederaufnahmegründe sind zudem abschließend.

Die Möglichkeit, ein Verfahren wiederaufzunehmen, gewährleistet, rechtskräftige Fehlurteile zu beseitigen, die auf Unrichtigkeit der Urteilsunterlagen beruhen. W. ist jedoch nicht schon möglich, weil etwa Minister, Staatsanwalt oder Gericht ein "ungutes Gefühl" haben oder das Urteil für falsch halten, sondern nur aus den im G präzisierten Gründen. -1. Im Strafprozess: W. auf Antrag (keine Frist!) des Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft. Gründe u.a. 1) zugunsten des Verurteilten: a) wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten
als echt hervorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; b) wenn ein Zeuge oder Sachverständiger bei einem zuungunsten des Verurteilten abgegebenen Zeugnis oder Gutachten ein Eidesdelikt begangen hat; c) wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat, der in strafbarer
Weise Amtspflichten verletzt hat; d) wenn zivilgerichtliches Urteil auf das Strafurteil gegründet ist, durch anderes Urteil aufgehoben ist; e) - der praktisch wichtigste Fall wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die die Freisprechung, geringere Bestrafung oder andere Massregeln der Sicherung und Besserung herbeigeführt hätten. 2) Zuungunsten des Angeklagten: 1) a bis c entsprechend; glaubwürdiges Geständnis des Freigesprochenen. Nicht aber bei neuen Tatsachen oder Beweisen!
- Über den Antrag auf W. entscheidet das Gericht, dessen Urteil mit dem Antrag angefochten wird; dabei darf aber kein Richter mitwirken, der beim angefochtenen Urteil mitwirkte. Entscheidung in zwei Abschnitten: zunächst Prüfung der Zulässigkeit, sodann der Begründetheit. Wird auch letzteres bejaht, dann neues Verfahren: früheres Urteil wird dann entweder aufrechterhalten oder unter seiner Aufhebung anderweitig erkannt; §§ 359 ff. StPO. Haftentschädigung. - II. Im Zivilprozess: 1) Nichtigkeitsklage: Wenn schwere Verfahrensmängel vorliegen, z.B.: das erkennende Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt war; Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft G ausgeschlossen (Ausschliessung von Richtern) oder abgelehnt war; die Partei nicht ordnungsgemäss vertreten war, § 579 ZPO. 2) Restitutionsklage, wenn Urteilsgrundlage durch strafbare Handlung der Beteiligten oder durch Vorlage falscher, überholter Urkunden beeinflusst worden ist; wenn z. B.: a) Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die Urteil gegründet ist, schuldhaft die Eidespflicht verletzt hat; b) eine Urkunde, auf die Urteil gegründet ist, fälschlich ausgelegt oder verfälscht war; c) ein Zeuge oder Sachverständiger die Wahrheitspflicht verletzt hat; d) Partei eine Urkunde auffindet, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Zuständig ist das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat. Bisherige Richter dürfen hier mitwirken. Klage muss vor Ablauf eines Monats nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben werden; § 580 ZPO. -III. Im Bussgeldverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen für W. wie im Strafverfahren; abweichend hiervon kann wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel das W. nicht betrieben werden, wenn gegen Betroffenen lediglich eine Geldbusse oder Nebenfolge bis 200 EUR festgesetzt wurde oder seit Rechtskraft der Bussgeldentscheidung 5 Jahre verstrichen sind. Zuungunsten des Betroffenen ist W. nur zu dem Zweck zulässig, eine Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen (§ 85 OWiG).

(z. B. §§ 578 ff. ZPO) ist die erneute Durchführung eines rechtskräftig abgeschlossenen Prozesses. Die W. ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie erfolgt durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder Restitutionsklage (§ 580 ZPO). Die zulässige Klage beseitigt die Rechtskraft der früheren Entscheidung und führt zu neuer Verhandlung der Hauptsache. Im Strafverfahren (§§ 359 ff. StPO) wird zwischen W. zu Gunsten und W. zu Ungunsten des Verurteilten unterschieden. Erweist sich der Antrag auf W. als begründet, so ordnet das Gericht die W. des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Lit.: Marxen, K./Tiemann, F., Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 1993; Foerster, U., Wiederaufnahme des Zivilprozesses bei naturwissenschaftlichem Erkenntnisfortschritt, NJW 1996, 345; Theobald, S., Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, 1998

Urteile und Beschlüsse sind rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die einen Prozess beenden. Das bedeutet, dass derselbe Streitgegenstand nicht noch einmal Gegenstand einer Klage sein kann.
Gleichwohl ist in bestimmten Ausnahmefällen die Wiederaufnahme eines an sich rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens möglich — die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Zivilprozessordnung sowie der Strafprozessordnung, aber auch im Arbeitsgerichtsgesetz, in der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und dem Sozialgerichtsgesetz.
All diese unterschiedlichen Regelungen gründen auf der gleichen Voraussetzung, dass es nämlich im Verlauf des betreffenden Prozesses zu schweren Verfahrensfehlern gekommen sein muss, die es als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass ein Verfahren noch einmal durchgeführt wird.

Mögliche Gründe für die Wiederaufnahme eines Verfahrens
Unter folgenden Umständen kann in Zivil- und Strafprozessen eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung in einem neuen Verfahren überprüft werden:
* wenn das Gericht falsch besetzt ist,
* wenn ein Richter mitwirkt, der vorher mit Erfolg abgelehnt worden war,
* wenn neue Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Verurteilten vorliegen,
* wenn später erkennbar wird, dass Beweismittel gefälscht wurden,
* wenn später festgestellt wird, dass Zeugen gelogen haben,
* wenn sich später ergibt, dass der Sachverständige falsch ausgesagt hat,
* wenn sich herausstellt, dass das Urteil auf einer gefälschten Urkunde beruht,
* wenn nachträglich deutlich wird, dass der Richter vorsätzlich eine Partei bevorzugt hat,
* wenn ein Freigesprochener später ein Geständnis ablegt (im Strafprozess).

erneute Durchführung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

I. Erfolgt im Zivilprozeß durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage. Die zulässige Klage beseitigt die Rechtskraft und führt zur erneuten Verhandlung über den gleichen Gegenstand.

II. Im Strafprozeß ist das W. an z. T. unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, je nachdem, ob es zugunsten oder zuungunsten des Verurteilten beantragt wird. Erweist sich der Antrag als zulässig und begründet, so ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren (Rechtskraft) kann nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen und neu durchgeführt werden. W. sind in den meisten Verfahrensordnungen vorgesehen (§§ 578 ff. ZPO, §§ 359 ff. StPO, § 79 ArbGG, § 153 VwGO, § 134 FGO, §§ 179, 180 SGG, §§ 71 ff. BDG).

1.
Im Zivilprozess und den ihm nachgebildeten Verfahren wird das W. durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) eingeleitet, je nachdem, ob die Klage auf schwere Mängel des voraufgegangenen Verfahrens (z. B. unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts) oder der Urteilsgrundlagen (z. B. gefälschte Urkunden) gestützt wird. Die zulässige Klage führt zu einer neuen Verhandlung über den gleichen Gegenstand (§ 590 ZPO) und beseitigt die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung.

2.
Im Strafprozess ist die Wiederaufnahme an z. T. unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, je nachdem ob sie zugunsten oder zuungunsten des Verurteilten beantragt wird (§§ 359, 362 StPO). Sie kann in beiden Fällen darauf gestützt werden, das angefochtene Urteil beruhe möglicherweise (vgl. § 370 I StPO) auf einer Falschurkunde oder der Falschaussage eines Zeugen oder Sachverständigen oder einer richterlichen Amtspflichtverletzung, wobei in allen Fällen i. d. R. rechtskräftige Verurteilung wegen des Delikts vorausgesetzt wird (§ 364 StPO). Darüber hinaus ist Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten zulässig, wenn ein zivilgerichtliches Urteil aufgehoben worden ist, auf das sich das Strafurteil stützt, oder - der in der Praxis bedeutsamste Fall - wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder i. Verb. mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Freisprechung des Verurteilten oder unter Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung herbeizuführen (§ 359 Nrn. 4, 5 StPO; nicht im Rahmen desselben Strafgesetzes oder wegen verminderter Schuldfähigkeit, § 363 StPO). Zulässig ist sie auch, wenn der EGMR eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgestellt hat und das Urteil darauf beruht (§ 359 Nr. 6 StPO). Eingeschränkt ist dagegen die W. zuungunsten des Verurteilten; sie kann - außer in den genannten Fällen der Urkundenfälschung, Falschaussage und Amtspflichtverletzung - nur auf ein nachträgliches glaubwürdiges Geständnis des Freigesprochenen gestützt werden (§ 362 Nr. 4 StPO).
Das W., in dem ein anderes Gericht als das der Verurteilung entscheidet (§ 140 a GVG), kann der Verurteilte nur durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beantragen (§ 366 StPO). Das W. gliedert sich in das Zulässigkeitsverfahren, in dem durch Beschluss entschieden wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das W. vorliegen, und das Prüfungsverfahren; in diesem werden, wenn die Zulässigkeit bejaht wird, etwa erforderliche Beweise erhoben. Erst wenn sich die Behauptungen des Wiederaufnahmeantrags bestätigt haben, verfügt das Gericht die Wiederaufnahme - womit die Wirkungen des frühere Urteils beseitigt werden - und die Erneuerung der Hauptverhandlung (§ 370 II StPO). Hat der Verurteilte keinen Verteidiger, so ist ihm ein solcher auf Antrag für das W. zu bestellen, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage es erfordert. Dasselbe gilt für die Vorbereitung des W., wenn Erfolgsaussicht besteht und der Verurteilte mittellos ist (§§ 364 a, 364 b StPO).

3.
Nach Abschluss des Bußgeldverfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit ist das W. abweichend von 2. zugunsten des Betroffenen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nur zulässig, wenn Geldbuße von mehr als 250 EUR festgesetzt worden ist oder seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung noch nicht 3 Jahre verstrichen sind; zuungunsten des Betroffenen nur, um eine Verurteilung wegen einer Straftat oder auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen eines Verbrechens herbeizuführen (§ 85 OWiG).

4.
Für das Verwaltungsstreitverfahren s. dort (8).




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