Abwesenheitspflegschaft

Zur Wahrung von Vermögensangelegenheiten kann für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung aus anderen Gründen verhindert ist, als Vertreter ein Abwesenheitspfleger bestellt werden. Pflegschaft.

Abwesender, Pflegschaft

Für einen abwesenden Volljährigen, dessen Aufenthalt unbekannt (Verschollenheit braucht nicht vorzuliegen) oder der an der Rückkehr und Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist (z. B. durch Auslandsaufenthalt), ist zur Regelung seiner Angelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, A. anzuordnen (§ 1911 BGB). Die A. ist eine Pflegschaft, deren Anordnung auch dann wirksam ist, wenn der Abwesende bereits verstorben war (z. B. ein Vermisster); der Pfleger hat dann die Stellung eines Nachlasspflegers. Die A. endet kraft Gesetzes mit der Todeserklärung des Abwesenden (§ 1921 III BGB) oder mit Erledigung der A. (§ 1918 III BGB); im Übrigen ist sie vom Familiengericht aufzuheben, wenn die Verhinderung weggefallen oder der Abwesende gestorben ist (§ 1921 I, II BGB).




Vorheriger Fachbegriff: Abwesenheit, eigenmächtige | Nächster Fachbegriff: Abwesenheitsprozess


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen