Abwesenheitspflegschaft
Zur Wahrung von Vermögensangelegenheiten kann für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung aus anderen Gründen verhindert ist, als Vertreter ein Abwesenheitspfleger bestellt werden. Pflegschaft.
Abwesender, Pflegschaft
Für einen abwesenden Volljährigen, dessen Aufenthalt unbekannt (Verschollenheit braucht nicht vorzuliegen) oder der an der Rückkehr und Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist (z. B. durch Auslandsaufenthalt), ist zur Regelung seiner Angelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, A. anzuordnen (§ 1911 BGB). Die A. ist eine Pflegschaft, deren Anordnung auch dann wirksam ist, wenn der Abwesende bereits verstorben war (z. B. ein Vermisster); der Pfleger hat dann die Stellung eines Nachlasspflegers. Die A. endet kraft Gesetzes mit der Todeserklärung des Abwesenden (§ 1921 III BGB) oder mit Erledigung der A. (§ 1918 III BGB); im Übrigen ist sie vom Familiengericht aufzuheben, wenn die Verhinderung weggefallen oder der Abwesende gestorben ist (§ 1921 I, II BGB).
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