Auslandsaufenthalt

, Sozialrecht: Mehr als nur kurzfristiges Verweilen eines Versicherten (Arbeitnehmer oder Leistungsberechtigter) außerhalb des Bundesgebietes. Grundsätzlich gilt im Sozialrecht das Territorialitätsprinzip gem. § 30 SGB I. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sowohl für Beiträge als auch für die Leistungserbringung ist danach der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches, d.h. in der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Konstellationen im Beitragsrecht werden nach den Grundsätzen der Ausstrahlung und Einstrahlung behandelt. Ebenso existieren Kollisionsnormen für den Bereich des Leistungsrechts bei Auslandsbezug.
In der Praxis folgt bei einer Vielzahl ausländischer Staaten mittels Auslandskrankenschein doch ein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt insb. für die Staaten der Europäischen Union aufgrund der Anwendung der Verordnung EWG 1408/71 bzw voraussichtlich ab 2009 nach der VO (EWG) 883/2004 über die sozialen Rechte der Unionsbürger im gesamten Einzugsbereich der EU. Darüber hinaus greifen z.B. in der Krankenversicherung Sozialversicherungsabkommen mit einer Vielzahl ausländischer Staaten ein, die nicht der EU angehören, mit denen die Bundesrepublik Deutschland allerdings ein Sozialversicherungsabkommen ahgeschlossen hat, wie z.B. mit der Türkei, Israel sowie den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien.
Im Leistungsrecht der gesetzlichen Arbeitsförderung ist ein Export u.a. von Arbeitslosengeldansprüchen ins Ausland grundsätzlich nicht vorgesehen, denn die Auslandsabwesenheit stünde regelmäßig der Verfügbarkeit entgegen.
In der Sozialhilfe kann Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, im Übrigen nur in besonderen Notfällen Sozialhilfe bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Aufenthaltsland gewährt werden, ab 1.1.2005 noch restriktiver geregelt in § 24 SGB XII.
In der sozialen Pflegeversicherung ruht grundsätzlich beim Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen sein Anspruch auf Leistungen, § 34 Abs. 1 SGB XI. Über die gesetzlich geregelten Ausnahmen, Export von Pflegegeldansprüchen für Auslandsaufenthalt von sechs Wochen im Kalenderjahr ebenso wie Export von
Pflegesachleistungen bei Mitreise der Pflegeperson ins Ausland bis zu sechs Wochen, hinaus ist mittlerweile durch Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Freizügigkeitsregelungen nach der EWG-Verordnung 1408/71 jedenfalls für die EU anerkannt, dass z.B. auch Pflegegeldansprüche ebenso wie andere Pflegeleistungen zu exportieren sind.
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist das Leistungsrecht mit Auslandsbezug gern. § 97 SGB VII derart geregelt, dass Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, Geldleistungen und für alle sonst zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung der entstehenden Kosten, einschließlich Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege, erhalten.
Letztlich treffen die Vorschriften der §§ 110-114 SGB VI Sonderregelungen für Rentenzahlungen ins Ausland. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt werden die Leistungen wie bei dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland erbracht, § 110 Abs. 1 SGB VI. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sind Vorschriften des überstaatlichen bzw. zwischenstaatlichen Rechts zu beachten, § 110 Abs. 3 SGB VI, womit auch der Leistungsexport im Rahmen der EU-Länder bzw. der Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen existieren, umfasst ist.




Vorheriger Fachbegriff: Ausland | Nächster Fachbegriff: Auslandsaufenthalt und Sozialhilfe


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen