Actio (lat. [F.] Klaganspruch) ist im römischen Recht die Klagemöglichkeit. Die a. bezeichnet das Mittel, das dem Träger eines subjektiven Rechts zur Verwirklichung und Durchsetzung dieses Rechts zur Verfügung steht. Ohne Bestehen einer a. kann ein Recht nicht durchgesetzt werden. Die a. hat sowohl materiell-privatrechtliche wie auch formell-zivilprozessrechtliche Züge. Sie kann mit einem Unrechtsvorwurf verbunden gegen eine Person gerichtet sein (a. in personam) oder sachver- folgend auf eine Sache (a. in rem). Ihre bekanntesten Einzelfälle sind: a. de dolo (Klaganspruch wegen Arglist) für arglistige Schädigung (vgl. § 826 BGB), a. de in rem verso (Klaganspruch auf das in eine Sache Gewandte) für Rückerstattungsansprüche gegenüber einem Gewalthaber bei Geschäften Ge- waltunterworfener, a. iniuriarum (Klaganspruch wegen Unrecht) für jede Art der Persönlichkeitsverletzung (vgl. § 823 BGB), a. legis Aquiliae (Klaganspruch aus dem aquilischen Gesetz) für Schäden an Sachen (und Sklaven) (vgl. § 823 I BGB), a. negatoria (verneinender Klaganspruch) für die Abwehr von Störungen durch den Eigentümer (vgl. § 1004 BGB), a. pro socio (Klaganspruch für den Gesellschafter) für den Ausgleich unter Gesellschaftern (nach Beendigung der Gesellschaft), a. Publiciana (publizianischer Klaganspruch) für die Herausgabe des Besitzes gegenüber einem schlechter zum Besitz Berechtigten (vgl. § 1007 BGB), a. quanti minoris (Klaganspruch um wieviel geringer) für die Minderung des Kaufpreises bei Sachmängeln (vgl. §441 BGB) sowie a. redhibitoria (bis 2002 bestehender Wandlungsklaganspruch) für die Wandlung bzw. Rückgängigmachung des Kaufes bei Sachmängeln (vgl. § 462a. F. BGB). Lit.: Söllner, A., Römische Rechtsgeschichte, 5. A. 1996; Köhler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005
Weitere Begriffe : Beweisgegenstand | Vernachlässigen von Kindern | erpresserisch |
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