Adressat

einer Äußerung (z.B. einer Norm) ist die Person, an die sie sich (als Empfänger) wendet. Im Verwaltungsrecht ist A. (Inhaltsadressat im Gegensatz zum bloßen Bekanntgabeadressaten) einer Regelung die Person, deren Verhalten durch die angeordnete Rechtsfolge beeinflusst werden soll. Im Privatrecht ist A. einer Willenserklärung die Person, an die sie gerichtet ist. Lit.: Schaller, W., Die EU-Mitgliedstaaten als Verpflichtungsadressaten der Gemeinschaftsgrundrechte, 2003

Als A. wird der Empfänger des Steuerbescheids bezeichnet. Dabei ist zwischen Inhalts- und Bekanntgabeadressaten zu unterscheiden. Derjenige, für den der Steuerbescheid seinem Inhalt nach bestimmt ist, ist der Inhaltsadressat. Dieser muss nicht identisch mit demjenigen sein, dem der Bescheid bekanntgegeben wird (Bekanntgabeadressat, z. B. Steuerberater). Beteiligter.




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