Adressat einer Äußerung (z.B. einer Norm) ist die Person, an die sie sich (als Empfänger) wendet. Im Verwaltungsrecht ist A. (Inhaltsadressat im Gegensatz zum bloßen Bekanntgabeadressaten) einer Regelung die Person, deren Verhalten durch die angeordnete Rechtsfolge beeinflusst werden soll. Im Privatrecht ist A. einer Willenserklärung die Person, an die sie gerichtet ist. Lit.: Schaller, W., Die EU-Mitgliedstaaten als Verpflichtungsadressaten der Gemeinschaftsgrundrechte, 2003
Weitere Begriffe : Vereinfachtes Verfahren | Schengener Übereinkommen | Zulässigkeitsrüge |
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