AktenvorlageÜber die Vorlage geheimhaltungsbedürftiger Akten an ein VG oder OVG (Verwaltungsgerichtsbarkeit) entscheidet in einem Zwischenververfahren das übergeordnete Gericht (OVG oder BVerwG). Die Einzelheiten sind in § 99 VwGO geregelt. In diesem Zwischenverfahren haben die Verfahrensbeteiligten kein Akteneinsichtsrecht. Der Gesetzgeber versucht so, die Erfordernisse effektiven Rechtsschutzes durch die Gerichte einerseits und des Geheimschutzes andererseits in Einklang zu bringen.
Weitere Begriffe : Aufgebot der Nachlassgläubiger | Wasserstraßenverwaltung | Kriminologie |
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