Aktenvorlage

Über die Vorlage geheimhaltungsbedürftiger Akten an ein VG oder OVG (Verwaltungsgerichtsbarkeit) entscheidet in einem Zwischenververfahren das übergeordnete Gericht (OVG oder BVerwG). Die Einzelheiten sind in § 99 VwGO geregelt. In diesem Zwischenverfahren haben die Verfahrensbeteiligten kein Akteneinsichtsrecht. Der Gesetzgeber versucht so, die Erfordernisse effektiven Rechtsschutzes durch die Gerichte einerseits und des Geheimschutzes andererseits in Einklang zu bringen.




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