Zwischenverfahren
Eröffnungsverfahren
, Owi-Recht: Abschnitt des Bußgeldverfahrens, in dem nach Einspruch eine Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid die Verwaltungsbehörde zunächst prüft, ob der Einspruch zulässig ist oder verworfen werden muss. Bei zulässigen Einspruch entscheidet sie, ob sie den Bußgeldbescher( zurücknimmt oder das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt. Diese prüft sodann selbst, ob sie das Verfahren einstellt oder dem Gericht zur Durchführun des Hauptverfahrens vorlegt.
(Eröffnungsverfahren) Strafprozessrecht: Teil de Strafprozesses, in dem das Gericht (nur die Berufsrichter) entscheiden, ob und ggf. mit welchen Änderungen die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen ist (§ 199 Abs.1 StPO). Der Vorsitzende teil. dem Angeschuldigten die Anklage mit und forder diesen auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist vo: der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens Beweisanträge zu stellen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Das Gericht beschließt gemäß § 203 die Eröffnung des Hauptverfahrens bei hinreichenden-Tatverdacht gegen den Angeschuldigten und lässt die Anklage — ggf. mit Änderungen, § 207 Abs. 2 StPO zur Hauptverhandlung zu. Eine Ablehnung der Eröffnung gemäß § 204 Abs. 1 StPO ist aus rechtlichen ode: tatsächlichen Gründen möglich. Bei längerer Abwesenheit des Angeklagten oder anderen in seiner Persor liegenden Hindernissen (z. B. vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit) kann das Gericht das Verfahren gemäß § 205 StPO vorläufig einstellen; ebenso ist eine Einstellung in den Fällen des Opportunitätsprinzip möglich.
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