Aktive Arbeitsförderung

Im Sozialrecht :

Die Leistungen der Arbeitsförderung sind überwiegend Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Lediglich das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, das Teilarbeitslosengeld und das Insolvenzgeld sind keine Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 4 SGB III). Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind grundsätzlich Ermessensleistungen (§3 Abs. 5 SGB III). Nur die Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung nach Ablauf von 6 Monaten (Vermittlung), der Gründungszuschuss, die Berufsausbildungsbeihilfe, die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, das Kurzarbeitergeld, das Wintergeld und die Leistungen zur Förderung von Transfermassnahmen sind Pflichtleistungen (§3 Abs. 5 SGB III). Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung haben gegenüber den sonstigen Leistungen der Arbeitsförderung Vorrang (§5 SGB III). Gegenüber Leistungen anderer Leistungsträger oder anderer öffentlich-rechtlicher Stellen, die zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind, sind die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nachrangig (§22 Abs. 1 SGB III). Sie dürfen nur erbracht werden, wenn andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen nicht zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung vorzuleisten, solange und soweit eine andere Stelle Leistungen nicht gewährt (§ 23 Abs. 1 SGB III). Eine vorrangig leistungsverpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle hat der Bundesagentur für Arbeit die Aufwendungen entsprechend den §§ 102ff. SGB X zu erstatten (§ 23 Abs. 2 SGB III).




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