Wintergeld
Im Arbeitsrecht :
erhalten Arbeiter in Betrieben des Baugewerbes, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind u. die bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall Anspruch auf Schlechtwettergeld hätten, für die Arbeitsstunden, die sie in der Förderungszeit (§ 75 11 AFG) (1. 12. bis 31. 3.) leisten. Das W. beträgt 2,— DM für jede geleistete Arbeitsstunde (§ 80 AFG). Es ist beim Arbeitsamt zu beantragen (§ 81 AFG); Winterbauförderung.
gehört zu den Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung (G v. 24. 4. 2006, BGBl. I 926). W. wird gewährt als ergänzende Leistung zum Saison-Kurzarbeitergeld (§ 175 a SGB III; s. a. Mehraufwands-Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld).
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