Kurzarbeitergeld

Im Sozialrecht :

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der Betrieb regelmässig mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, der Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und der Arbeitsausfall vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung der Agentur für Arbeit angezeigt wurde (§ 169 SGB III). In dem Betrieb muss im jeweiligen Kalendermonat bei mindestens einem Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund unabwendbarer Ereignisse unvermeidbar vorübergehend Arbeit und hierdurch mindestens 10% des Bruttoarbeitsentgelts ausfallen (§ 169 SGB III). Das Kurzarbeitergeld beträgt bei Arbeitnehmern, die für mindestens 1 Kind unterhaltspflichtig sind, 67%, bei sonstigen Arbeitnehmern 60% der Differenz zwischen dem ohne Arbeitsausfall anfallenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlichen Nettoentgelt (vgl. §§ 178f. SGB III). Es wird für die Dauer des Arbeitsausfalls gewährt (§ 177 SGB III). Während des Kurzarbeitgeldbezugs wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung aufrechterhalten (§§ 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI). Saisonkurzarbeiter- geld

Im Arbeitsrecht:

kann grundsätzl. in allen Betrieben (BSG AP 1 zu § 63 AFG) u. Betriebsabteilungen auf Antrag (BSG NZA 90, 415) gewährt werden, in denen regelmässig mindestens ein AN beschäftigt ist (§ 63 AFG). Ausgenommen sind nur die Betriebe, die keine regelmässige Arbeitszeit haben, sowie solche des Schaustellergewerbes, Theater-, Lichtspiel- u. Konzertunternehmen. Das K. wird bis zur Höchstdauer von % Jahr gewährt. Indes kann durch RechtsVO die Bezugsfrist bis auf 2 Jahre verlängert werden (§ 67 Il AFG). K. wird nur gewährt, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist u. auf wirtschaftl. Ursachen einschliess\'. betriebl. Strukturveränderung (vorübergehende Stillegung) o. einem unabwendbaren Er- eignis beruht, dem Arbeitsamt angezeigt worden ist u. der Ausfall in einem zusammenhängenden Zeitraum von mind. vier Wochen für mind. \'A der in dem Betrieb tatsächlich beschäftigten AN jeweils mehr als 10 v. der Arbeitszeit (§ 69 AFG) ausfällt (§ 64 I AFG). In den neuen BL bestehen Besonderheiten. K wird nicht gewährt, wenn der Arbeitsausfall branchenüblich, betriebsüblich, saisonbedingt o. betriebsorganisationsbedingt ist (§ 64 III AFG). Anspruchsberechtigt
sind grundsätzl. nur solche AN, die zur Arbeitslosenversicherung
beitragspflichtig sind u. das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortsetzen o. aus zwingenden Gründen aufnehmen u. infolge des Arbeitsausfalles ein vermindertes o. kein Arbeitsentgelt erhalten (§ 65 AFG). Gekündigten AN kann bis zur Aufnahme anderer angemessener Arbeit K. gewährt werden. K. wird für jeden Verdienstausfall gezahlt. Das K. wird aus einer Tabelle abgelesen (VO v. 30. 11. 1988 (BGBl. I 2166); die Tabelle stellt ab auf das Arbeitsentgelt, das der AN ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte, u. auf die Zahl der Arbeitsstunden, die der AN am Ausfalltage innerhalb der Arbeitszeit (§ 69 AFG) geleistet hätte (§ 68 AFG). Arbeitslosengeld. Wird das KUG widerrufen, behält der AN seinen Vergütungsanspruch (AP 32 zu § 615 BGB = NZA 91, 67). Der AG braucht gegen Bescheide der BAnstArb keinen Widerspruch u. Klage zu erheben, wenn er die in einer ständigen Verwaltungspraxis entspr. Rechtsauffassung teilt (AP 110 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht = NZA 92, 1031). Gelegentlich ist der AG aufgrund von Tarifverträgen verpflichtet, einen Zuschuss zum K. zu zahlen (AP 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie = DB 85, 978, 1947). Zuschüsse sind insbesondere in den neuen BL vorgesehen (v. 21. 4. 93 - 4 AZR 541/92 -; 4 AZR 543/92; v. 10. 11. 93 - 4 AZR 642/92; v. 24. 11. 93 - 4 AZR 225/93; 4 AZR 329/93; 4 AZR 241/93).

Leistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Diese bezweckt den Erhalt eines gefährdeten Arbeitsplatzes und nicht in erster Linie die finanzielle Sicherung der einzelnen Arbeitnehmer bei Kurzarbeit. Liegen wirtschaftliche Gründe wie Kapitalmangel, Auftragsrückgang oder Absatzschwierigkeiten vor, so ist bei wirksam eingeführter Kurzarbeit im jeweiligen Betrieb aufgrund unvermeidbaren Arbeitsausfalls oder unabwendbarer Ereignisse, wie Witterungsschäden oder unverschuldeten Brandschäden, unter Vorliegen der weiteren betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen und nach Anzeige des Arbeitsausfalls bei der jeweiligen Arbeitsagentur dem Betroffenen nach Maßgabe der §§ 169 Nr. 1-4, 170-174 SGB III Kurzarbeitergeld zu erbringen. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt für Verheiratete mit einem Kind im Grundsatz 67% der sog. Nettoentgeltdifferenz, für die übrigen Arbeitnehmer 60% dieser Nettoentgeltdifferenz. Kurzarbeitergeld wird regelmäßig längstens für bis zu sechs Monate gezahlt, § 177 Abs. 1 S. 3 SGB III.

Kurzarbeit, Progressionsvorbehalt.




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