Alkohol Berechnung
Alkohol, Blutprobe, Sturztrunk. Die Blutalkoholkonzentration wird in Gramm pro Mille angegeben, d. h. Gramm Alkohol bezogen auf 1000 Gramm Blut. Bei der Berechnung wird daher das Gewicht des zugeführten reinen Alkohols verwendet.
Aus folgender Tabelle ergeben sich ungefähre Mittelwerte, die ersichtlich machen, welche Menge eines bestimmten alkoholischen Getränks bei männlichen Personen mit bestimmtem Körpergewicht zu welchen Blutalkoholkonzentrationen führen. Als Berechnungsformel ist die sogenannte Widmarksche Formel geläufig. Danach errechnet sich die Blutalkoholkonzentration (c) aus dem eigenen Körpergewicht in Kilogramm (p), dem getrunkenen Alkohol in Gramm (A) und (bei Männern) einem geschätzten Verteilungsfaktor r von 0,7 bzw. (bei Frauen) von 0,6:
Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß nicht der gesamte beim Trinken aufgenommene Alkohol in die Blutbahn übertritt. Es tritt ein sogenannter Resorptionsverlust ein, der um so größer ist, je langsamer man trinkt. Außerdem wird der Alkohol durch körpereigene Fermente abgebaut. Der Abbau beträgt in der ersten bis zweiten Stunde 0,10%>o, in der zweiten bis dritten Stunde 0,12%o usw. Als grobe Schätzungsmethode, wieviel Alkohol man im Blut habe, eignet sich folgende Faustregel: Für 1 Glas Bier von 0,3 1 kann man bei einem durchschnittlichen Körpergewicht von 70 kg rund 0,2%o, für 0,25 1 Wein rund 0,5°/oo und für einen Schnaps rund 0,15%o ansetzen. Die einzelnen Werte addiert man und zieht dann von der Summe je Stunde, vom Trinkbeginn an gerechnet, 0,15%o ab.
Bei allen diesen Berechnungen- es gibt hierfür auch sogenannte Promilleschieber und dergleichen - darf man aber nicht vergessen, daß bei geringerem Körpergewicht oder anderem Verteilungsfaktor die Blutalkoholkonzentration auch höher liegen kann, daß z. B. bei empfindlichem Magen eine raschere Resorption erfolgt. Sämtliche Berechnungshilfen sind daher mit großer Vorsicht zu benutzen, sie können nur grobe Anhaltspunkte für den Normalfall abgeben. Auch ist der mathematisch grob errechenbare Wert selbst dann, wenn er unter einer vom Gesetz oder von der Rechtsprechung genannten Grenzzahl liegt, kein Freibrief dafür, daß man ein Kraftfahrzeug führen dürfe. Denn Fahruntüchtigkeit kann auch bei niedrigen Werten vorhanden sein (vergleiche Blutalkohol, Fahruntüchtigkeit).
Nach einem sog. Schluß-Sturztrunk ist durch die plötzliche Alkoholüberflutung des Gehirns Fahruntüchtigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn der für die Zeit der Fahrt errechnete Blutalkoholgehalt geringfügig unter dem Grenzwert (z.B.bei l,2°/oo) liegt, dieser Wert aber danach nicht unerheblich (z. B. um 0,25°/oo) überschritten wird (BGH).
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