Fahruntüchtigkeit
Fahruntüchtigkeit kann insbesondere auf der Wirkung von Medikamenten, Alkohol oder sonstigen Drogen beruhen, aber auch auf geistigen und körperlichen Erkrankungen sowie altersbedingten Störungen.
Wer trotz einer dieser Gegebenheiten im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder aber fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, den erwartet eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Verursacht jemand tatsächlich einen entsprechenden Sachschaden oder verletzt oder tötet er sogar eine Person, kommt die Ahndung erst recht zur Anwendung.
Handelt der Täter fahrlässig, beläuft sich die maximale Freiheitsstrafe auf zwei Jahre. Derartige Vergehen führen überdies regelmäßig zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis und einer längeren Sperre für die Wiedererteilung.
Falls der Fahrer aufgrund alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel fahruntüchtig war, jedoch weder Personen noch Sachen von bedeutendem Wert gefährdet hat, kommt eine Strafe wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht.
§.§ 69, 315c, 316 StGB
Siehe auch Fahrlässigkeit
das Fehlen der Fähigkeit, im Straßen-, Schienen- und Luftverkehr und auf dem Wasser ein Fahrzeug sicher zu führen. Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel (z.B. Trunkenheit, Übermüdung) nicht sicher im Verkehr bewegen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er trotzdem am Verkehr teilnimmt. Beruht die F. auf dem Genuß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, so ist das Führen eines Fahrzeuges im Verkehr eine Straftat, und zwar schon das Führen als solches (Trunkenheit im Verkehr). Schwerere Bestrafung kann erfolgen bei Gefährdung anderer oder von bedeutenden fremden Sachwerten (Straßenverkehrsgefährdung). F. liegt vor, wenn der Blutalkoholgehalt mindestens 1,3 Promille beträgt (absolute F.); bei niedrigerem Wert, wenn aus anderen Umständen F. festgestellt wird, z.B. bei unsicherem Fahren (relative F.). Vgl. auch Blutalkohol.
Wer infolge körperlicher od. geistiger Mängel (Übermüdung) od. durch Genuss von Alkohol (Promillegrenze) od. anderen berauschenden Mitteln nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug im Strassen-, Luft-oder Schienenverkehr od. eine Schwebebahn sicher zu führen, darf die Führung des Fahrzeugs nicht übernehmen, andernfalls er sich strafbar u. bei Eintritt eines Schadensereignisses schadenersatzpflichtig macht. a. Transportgefährdung, Strassenverkehrsgefährdung, Trunkenheit im Verkehr.
ist das - insbesondere auf Alkoholgenuss beruhende - Fehlen der Tauglichkeit eines Menschen, ein Fahrzeug im Straßenverkehr ordnungsgemäß zu führen. Das Fahren trotz F. kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 24 a StVG). Nach den §§ 315c, 316 StGB ist strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. F. liegt dabei vor, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1 Promille (1,0 Promille Grundwert, 0,1 Promille Sicherheitszuschlag) aufweist (absolute F.) oder wenn der Betreffende zwar einen Blutalkoholgehalt von weniger als 1,1 Promille aufweist, aber unsicher fährt (z.B. Schlangenlinien, mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit, relative F.). Das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einem Blutalkoholgehalt von 0, 5 Promille (Gefahrengrenzwert) oder mehr ist ordnungswidrig (§ 24 a StVG). Die absolute Fahruntauglichkeit für Radfahrer liegt bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille vor. Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers erweist allein noch nicht F. (str.). Lit.: Hentschel, P, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 10. A. 2006
Wer im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr oder auf dem Wasser ein Fz. führt, obwohl er nicht in fahrtüchtigem Zustand ist, macht sich strafbar und u. U. Schadensersatzpflichtig.
Wer sich infolge geistiger oder körperlicher Mängel - dazu gehört auch Trunkenheit - nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf an diesem nicht teilnehmen (§ 2 I FeV), insbes. kein Fz., auch kein Fahrrad, führen. Zuwiderhandlung kann, wenn keine Folgen eingetreten sind, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 75 Nr. 1 FeV). Zur Ordnungswidrigkeit wegen Führens eines Kfz. mit Alkohol oder Drogen, aber ohne F. § 24 a StVG (Blutalkohol, Drogenfahrt).
Beruht die F. auf dem Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, so wird schon die - folgenlose - Führung von Fz. im Verkehr nach § 316 StGB als Vergehen bestraft (Trunkenheit im Verkehr). Über absolute und relative F. Alkoholgenuss des Verkehrsteilnehmers, über Feststellung des Alkoholgehalts Blutalkohol, Blutentnahme, Atemalkohol. Fehlt ein Grenzwert für die absolute F., wie z. B. nach Haschischkonsum, muss die erhebliche Beeinträchtigung des Reaktions- und Wahrnehmungsvermögens bei der Fahrt auf andere Weise festgestellt werden.
Führt diese F. oder eine F. infolge geistiger oder körperlicher Mängel (Ausfallerscheinigungen wegen Übermüdung, herabgesetzte Seh- oder Hörvermögen) zu einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert, so kann der Fz.-Führer wegen Transportgefährdung oder Straßenverkehrsgefährdung strafbar sein (§§ 315 a, 315 c StGB; Alkoholdelikte). Kommt es dabei zu einem Verkehrsunfall, so kann der Fz.-Führer auch wegen Körperverletzung oder Tötung strafbar sein.
Zivilrechtlich kann die F. in diesen Fällen eine Schadensersatzpflicht begründen.
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