Alkohol Blutprobe
Alcotest, Nachtrunk, Restalkohol. Bei hinreichenden Anhaltspunkten - aber nicht routinemäßig - darf die Polizei (d.h. der einzelne Polizeibeamte als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft) die Entnahme einer Blutprobe bei einem Kraftfahrer anordnen, um feststellen zu können, ob dieser unter Alkoholeinfluß, der eventuell seine Fahruntüchtigkeit bedingt, am Straßenverkehr teilnimmt. Während der Kraftfahrer nicht verpflichtet ist, bei dem sogenannten Alcotest (Blasen in ein Prüfröhrchen, dessen chemische Substanz sich bei einem Blutalkoholgehalt um 7°/oo über einen Markierungsring hinaus verfärbt) in das Röhrchen zu blasen, muß er die Blutprobeentnahme dulden, da andernfalls dieses Beweismittel (durch fortschreitenden Abbau des Blutalkohols) verlorengehen könnte. Im übrigen kann die Blutprobe auch der Entlastung eines Kraftfahrers dienen, der durch auffällige Fahrweise in den Verdacht geraten ist, fahruntüchtig zu sein.
Die Blutprobe darf grundsätzlich nur von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst entnommen werden, nicht z.B. von einer Krankenschwester. Wenn der betroffene Kraftfahrer behauptet, nach einem eventuellen Unfall, der Anlaß zur Blutprobeentnahme ist, noch Alkohol zu sich genommen zu haben, oder auch, wenn er sich zur Sache überhaupt nicht äußert, ist die Polizei berechtigt, eine zweite Blutprobe nach gewissem zeitlichem Abstand (in der Regel 30 bis 60 Minuten) zu entnehmen, weil der Vergleich dieser beiden Proben Rückschlüsse zuläßt, ob ein Nachtrunk erfolgt ist. Die Blutprobe wird in einem gerichtsmedizinischen Institut auf Grund bestimmter Verwaltungsvorschriften nach dem ADH- und dem Widmark-Verfahren ausgewertet. Ihr Ergebnis wird in einem Befundformular oder - in schwierigeren Rückrechnungsfällen - in einem ausführlichen Gutachten festgehalten. Beide können in der Hauptverhandlung - wenn es zu einer solchen kommt - verlesen werden, es kann aber auch der Sachverständige geladen werden, damit er sein Gutachten mündlich erstattet. Das Röhrchen mit dem entnommenen Blut wird durch einen Aufklebezettel, dessen Nummer mit der eines auf dem Gutachtenformular befindlichen Zettels identisch ist, kenntlich gemacht. Es ist so vor Verwechslungen geschützt.
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