Blutprobe

geringe Menge Blut sowie deren Entnahme zu Untersuchungszwecken, insbes. im Strafverfahren zur Ermittlung des Promille-Gehalts an Alkohol im Blut (Blutalkohol, Fahruntüchtigkeit). Auch gegen den Willen des Beschuldigten zulässig; darf jedoch nur durch einen Arzt und nur auf Anordnung eines Richters, bei Gefahr im Verzüge auch eines Staatsanwaltes oder Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden. Hingegen kann der Beschuldigte zu einem Alkoholtest (aktives Mitwirken durch Blasen in ein Röhrchen) nicht gezwungen werden. Im Zivilprozeß kommt die B. insb. zur Feststellung der Abstammung einer Person durch Blutgruppenuntersuchung in Betracht.

wird zur Feststellung des Blutalkoholgehalts entnommen. Sie kann nach § 81 a StPO erzwungen und nur auf Anordnung des Richters, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges (wird meist anzunehmen sein) auch der Staatsanwaltschaft od. deren Hilfsbeamten durch einen Arzt vorgenommen werden. Abnahme der B. durch einen Medizinalassistenten ist nur zulässig, wenn Betroffener hiermit einverstanden ist. In diesem Fall kann B. auch als Beweismittel im Strafprozess verwendet werden. Im Zivilrecht kommt B. vor allem für Blutgruppenbestimmung in Betracht, sowie bei ärztlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Patienten.

ist die geringe Menge Blut sowie die Entnahme von geringen Mengen Blutes zur Untersuchung des Blutes. Sie ist besonders bedeutsam im Strafverfahrensrecht, in dem sie der Ermittlung des Gehaltes an Blutalkohol eines Menschen dient, von dem aus auf die Fahrtüchtigkeit geschlossen wird. Sie ist nach den §§ 81a, 81c StPO grundsätzlich auch zwangsweise zulässig, muss aber durch einen Arzt durchgeführt werden. Im Zivilprozessrecht ist die B. zulässig, soweit dies zur Feststellung der Abstammung einer Person erforderlich ist (§ 372 a ZPO). Lit.: Meyer-Goßner, L., Strafprozessordnung, 49. A. 2006; Humbert, //., Injektionen und Blutentnahmen, 2002

körperliche Untersuchung.

Blutalkohol, Blutentnahme.

Sie müssen aus verschiedenen Gründen zur Vorbereitung gerichtlicher Entscheidungen entnommen werden. Im Zivilprozeß geschieht dies meist im Zusammenhang mit der Erstattung eines Blutgruppengutachtens. Im Strafprozeß müssen sie entnommen werden, um zum Beispiel die Blutgruppen eines Verdächtigen mit den Blutgruppen am Tatort vorgefundener Blutflecke vergleichen zu können. Eine Blutprobe darf hier nur auf Anordnung eines Richters entnommen werden und nur, wenn es eilig ist, auch auf Anordnung eines Staatsanwalts oder der Polizei (§§ 81a und c StPO). Dabei ist auch die Anwendung von Zwang möglich, wenn der Betroffene sich beharrlich weigert, eine Blutprobe entnehmen zu lassen. Am bekanntesten ist die Entnahme von Blutproben zur Feststellung, ob jemand unter Alkoholeinfluß am Straßenverkehr teilgenommen hat. Für diese Blutprobe gilt das über Blutproben im Strafprozeß Gesagte.




Vorheriger Fachbegriff: Blutgruppenuntersuchung | Nächster Fachbegriff: Blutproben


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen