Alkoholverbot für Kfz -Führerbesteht bis zum 21. Lebensjahr oder mit Fahrerlaubnis zur Probe; der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 24 c StVG). Es besteht ferner für das im Fahrdienst des öffentlichen Linienverkehrs mit Omnibussen eingesetzte Betriebspersonal und für Fahrer von Taxen und Mietwagen (§ 8 BOKraft Personenbeförderung) sowie für Fz.-Führer von Gefahrguttransporten (§ 28 Nr. 13 der Gefahrgut-VO Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Beförderung gefährlicher Güter). S. a. Alkoholdelikte.
Weitere Begriffe : Verkehrsberuhigte Bereiche | enteignungsrechtliche Vorwirkung | Grundlohn |
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