Allgemeines Veräusserungsverbot

Nach Zulassung des Konkursantrages kann das Konkursgericht zur Sicherung der künftigen Konkursmasse ein A. an den Schuldner erlassen (§ 106 KonkursO). Es wird mit der Zustellung an den Schuldner wirksam und meistens öffentlich bekanntgemacht. Durch das A. wird dem Schuldner die ‘Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen. Verfügungen nach dem A. sind für den Fall der Konkurseröffnung den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam, §§ 135, 136 BGB.

Das a. V. ist eine Sicherungsmaßnahme, die das Insolvenzgericht für den Zeitraum zwischen Antrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss erlassen kann (§§ 21 II 2, 24 II, 81 InsO). Es ist ein gerichtliches Veräußerungsverbot i. S. der §§ 135, 136 BGB und wird wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ins Grundbuch oder Schiffsregister eingetragen (§§ 23 III, 32 f. InsO).




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