Allzuständigkeit der Gemeinde

monistisches Modell.

der Gemeinde (Art. 28 II GG) ist das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die A. begründet eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Zuständigkeit der Gemeinde. Eine Verletzung des Rechts der A. durch Gesetz kann von der Gemeinde mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (Art. 93 I Nr. 4 b GG). Lit.: Kühn, W., Das Prinzip der Allzuständigkeit der Gemeinden, 1970

Nach dem Grundsatz der A. (auch „Totalitätsprinzip“ genannt) haben die Gemeinden das verfassungsmäßig gewährleistete (Art. 28 II GG) Recht, in ihrem Gebiet alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (nur diese, nicht etwa überörtl. od. Angelegenheiten von allgemeiner polit. Bedeutung) im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, soweit die Aufgaben nicht anderen Stellen zugewiesen sind. In den Gemeindeordnungen der Länder finden sich entsprechende Regelungen.




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