monistisches Modell
, Kommunalrecht: theoretisches Modell für die systematische Einordnung derjenigen Aufgaben, die der Gemeinde neben den Selbstverwaltungsaufgaben durch Landesgesetz zusätzlich zugewiesen sind. Gegenmodell ist das dualistische Modell (allgemein zum Hintergrund Aufgabentypen). Das monistische Modell geht zurück auf den von Vertretern der Innenminister der Länder und den kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten sog. Weinheimer Entwurf aus dem Jahr 1948. Mit diesem Entwurf wurde beim Neuaufbau demokratischer Gemeinden nach dem 2. Weltkrieg versucht, die Selbstverwaltung der Gemeinden zu stärken und die staatlichen Auftragsangelegenheiten zumindest einzuschränken. Dieser theoretische Ansatz hat zwei Konsequenzen: Das monistische Modell geht zum einen davon aus, dass den Gemeinden in ihrem Gebiet nicht
nur die Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, sondern die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben allein und in eigener Verantwortung obliegt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. An die Stelle der dualistischen Unterscheidung zweier Aufgabenkreise tritt der Grundsatz der Allzuständigkeit der Gemeinde. Zum anderen wird materiell nicht mehr zwischen Selbstverwaltungsaufgaben und Auftragsangelegenheiten unterschieden, sondern zwischen weisungsfreien Angelegenheiten und (Pflicht-) Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung ( Weisungsaufgaben).
Das monistische Modell liegt den Gemeindeordnungen folgender Bundesländer zugrunde: Baden-Württemberg: §2 Abs. 1 GO grundsätzliche „Allzuständigkeit” der Gemeinde; § 2 Abs. 3 GO „Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Weisungsaufgaben)”. Hessen: § 2 GO grundsätzliche „Allzuständigkeit” der Gemeinde; § 4 GO „Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Weisungsaufgaben)”. Nordrhein-Westfalen: § 2 GO grundsätzliche „Allzuständigkeit” der Gemeinde; § 3 Abs. 2 GO „Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung”. Sachsen: § 2 Abs. 1 GO grundsätzliche „Allzuständigkeit” der Gemeinde; § 2 Abs. 3 GO „Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Weisungsaufgaben)”. Schleswig-Holstein: § 2 Abs. 1 S.1 GO grundsätzliche „Allzuständigkeit” der Gemeinde; § 3 Abs. 1 GO „Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung”.
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