Altersfreibetrag

Steuerfreibetrag, der bei der Einkommen- und Lohnsteuer gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige mindestens 4 Monate vor dem Beginn des Veranlagungszeitraumes das 64. Lebensjahr vollendet hatte, §§ 32, 40 EinkommensteuerG. A. auch bei der Vermögensteuer nach Vollendung des 60. Lebensjahres, Vermögensteuer.




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