Aneignungsrecht 1) A. durch Privatpersonen: a) bes. im Jagdrecht das ausschliessliche Recht des Grundeigentümers oder des Jagdpächters, wild lebende jagdbare Tiere sich anzueignen; Entsprechendes gilt im Fischereirecht. - b) Wer eine in niemandes Eigentum stehende bewegliche Sache in Eigenbesitz (Besitz) nimmt, erwirbt Eigentum an ihr, § 958 BGB. 2) A. des Fiskus: Das Recht zur Aneignung eines aufgegebenen Grundstückes durch den Fiskus des Bundeslandes ( § 928 Abs. 2 BGB).
Weitere Begriffe : Beweisinterlokut | Grundrechtsadressaten | Zivildienstfähigkeit |
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