Anerbe, Anerbenrecht
Höfeordnung.
ist im bäuerlichen Erbrecht der Erbe, der allein unter Abfindung der übrigen an sich (als gesetzliche Erben) Berechtigten den landwirtschaftlichen Betrieb erbt. Diese besondere - landesrechtliche - Gestaltung des Erbrechts (Höferecht, Höfeordnung) weicht vom allgemeinen Erbrecht ab. Sie soll das bäuerliche Gut vor Zersplitterung bzw. Überschuldung bewahren. Lit.: Kroeschell, K., Deutsches Agrarrecht, 1983
Höfeordnung.
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