Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Entscheidung, nach der eine gerichtliche Entscheidung eines anderen Staates Rechtswirkung im Inland entfaltet. Grundsätzlich wirken gerichtliche Entscheidungen als Hoheitsakt nur in dem Staat, in dem sie ergangen sind. Die Entscheidung muss, damit sie Wirkung auch in einem anderen Staat entfalten kann, von diesem anerkannt werden. Sofern keine vorrangigen Staatsverträge bestehen (insb. EuGVVO), bestimmen sich die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Deutschland nach § 328 ZPO (streitige Verfahren) bzw. § 16 a FGG (freiwillige Gerichtsbarkeit), ohne dass ein gesondertes Anerkennungsverfahren stattfindet (Exequaturverfahren).

Vollstreckungsurteil; - von Ehescheidungen hinkende Ehe.




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