Anerkennung

im Völkerrecht, zwei Arten: 1) A. von Staaten ist nötig bei völliger Neuentstehung, z. B. Israel 1948, meist durch die Aufnahme diplomatischer Beziehungen gekennzeichnet, (de-jure-A.). Sie kann auch durch rein tatsächliche Behandlung als Staat (z. B. Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags erfolgen (de-facto~A.). Völkerrechtssubjekt.
- 2) A. einer Regierungist i. d. R. nötig, wenn sie durch Revolution oder Staatsstreich ausserhalb der Verfassung zur Macht gekommen ist, z. B. die rotchinesische Regierung; wegen des Grundsatzes der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf A., wenn die neue Regierung ihre Macht gefestigt hat.

ist allgemein die Erklärung des Einverständnisses mit einem Zustand oder Verhalten und im Völkerrecht die deklaratorische Erklärung eines Staates, dass er einen anderen als Völkerrechtssubjekt anerkennen und behandeln will. Sie ist vielfach rein politisch bestimmt. Früher wurden A. de facto und A. de jure unterschieden. Vaterschaftsanerkennung

einseitiges, völkerrechtliches Rechtsgeschäft. Willenserklärung eines Staates, dass er eine bestimmte Rechtslage, einen bestimmten Sachverhalt oder einen bestimmten Anspruch als rechtmäßig oder bestehend anerkennt. Die Erklärung kann ausdrücklich oder konkludent, etwa durch Aufnahme offizieller Beziehungen, erfolgen. Sie ist grundsätzlich unwiderruflich. Etwas anderes gilt, wenn der Gegenstand der Anerkennung entfällt, etwa weil der anerkannte Staat untergegangen ist.
Hinsichtlich der Rechtswirkung der Anerkennung sind zu unterscheiden: Anerkennung de iure und Anerkennung de facto. Die Anerkennung de iure erkennt rechtlich endgültig und vollständig an, die Anerkennung de facto rechtlich vorläufig; sie kann daher unter gewissen Bedingungen zurückgenommen werden.
Arten der Anerkennung im Völkerrecht: Anerkennung von Staaten; Anerkennung von Regierungen; Anerkennung von Aufständischen als Kriegführende; Anerkennung von Nationalkomitees.
Gegenteil: Protest.

1. von Regierungen. Die A. v. R. ist völkerrechtlich (Völkerrecht) entbehrlich, da der Wechsel der Regierung eines Staates dessen völkerrechtlichen Status grundsätzlich unberührt lässt. Da jedoch kein Staat verpflichtet ist, diplomatische Beziehungen zu einem anderen Staat aufrechtzuerhalten, kann er es auch ablehnen, diese diplomatischen Beziehungen mit der neuen Regierung fortzuführen; es ist auch nicht völkerrechtswidrig, die diplomatischen Beziehungen mit einer Exilregierung oder einer nur mehr einen entlegenen Landesteil beherrschenden Regierung fortzuführen. So haben die USA bis 1933 die Regierung Kerenski und nicht die Revolutionsregierung als Regierung Russlands angesehen. Die A. einer Regierung, bevor sich diese in einem Staat an der Macht durchgesetzt hat, stellt eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des betreffenden Staates dar. Die A. ist von der A. von Staaten zu unterscheiden (s. unten 2).

2. von Staaten. Die A. v. S. ist eine einseitige völkerrechtliche Erklärung (Völkerrecht). Ein neuer Staat ist entstanden, wenn dieser über Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt verfügt. Die A. als Staat durch einen oder mehrere Drittstaaten ist nur deklaratorischer Natur und nicht konstitutiv für das Entstehen eines neuen Staates. Die A. darf allerdings erst erfolgen, wenn der neue Staat im vollen Besitz des Staatsgebietes, des Staatsvolkes und der Staatsgewalt ist. Entsteht ein neuer Staat durch Herauslösung eines Gebietsteiles aus einem Altstaat, so ist die A. durch den Altstaat nicht Voraussetzung der A. durch Drittstaaten (Herauslösung Belgiens aus den Niederlanden 1830, Herauslösung Sloweniens und Kroatiens aus Jugoslawien 1991). Eine A. vor dem Zeitpunkt, zu dem das sich verselbständigende Territorium als Staat anzusehen ist, ist allerdings als Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Altstaates anzusehen. Das Völkerrecht unterscheidet zwischen der vorläufigen A. de facto und der endgültigen A. de jure. Der Abschluss eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrages zwischen zwei Staaten beinhaltet in der Regel deren gegenseitige A. Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen - nicht aber konsularischer - stellt in der Regel eine konkludente A. dar. Streitig ist, inwieweit die Beteiligung an einem Kollektivvertrag oder die Mitgliedschaft in einer Internationalen Organisation eine A. durch die anderen Vertrags- oder Mitgliedsstaaten umfasst. Nach h. M. können z. B. sich gegenseitig nicht anerkennende Staaten Mitglieder der Vereinten Nationen sein; das Votum für die Aufnahme eines neuen Staates in die UN beinhaltet nicht dessen Anerkennung durch die zustimmenden Staaten. Die A. v. S. ist von der A. von Regierungen zu unterscheiden (s. oben 1).




Vorheriger Fachbegriff: Anerkenntnisurteil | Nächster Fachbegriff: Anerkennung ausländischer Entscheidungen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen