Anfechtungsgegner

ist bei einem Vertrag der Vertragspartner (§ 143 II BGB), bei einem einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft die Person, der gegenüber die Erklärung abzugeben war (§ 143 III S.1 BGB). Bei einem einseitigen nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft ist Anfechtungsgegner derjenige, der aufgrund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen Vorteil erlangt (§ 143 IV S.1 BGB). Bei der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ist A. der zunächst Bevorteilte, in der Regel also der durch die angefochtene Verfügung Begünstigte.




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