Anfechtungsgründe

Die Anfechtungsgründe bei Willenserklärungen sind abschließend aufgezählt in §§ 119, 120 und 123 BGB. Dies sind Inhaltsirrtum (§ 119 11.Alt. BGB). Erklärungsirrtum (§ 119 I 2.Alt. BGB), Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB), Eigenschaftsirrtum (§ 119 11 BGB), arglistige Täuschung (§ 123 1 1.Alt. BGB) und Drohung (§ 123 1 2.Alt. BGB).

Bei einer Anfechtung nach §§ 119 und 120 BGE haftet der Anfechtende gemäß § 122 BGB auf das negative Interesse. Für letztwillige Verfügunger gelten die §§ 2078 und 2079 BGB.




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