Anhängigkeit
Zustand, in dem ein Gericht mit einer Streitsache befaßt ist. Beginnt mit der Einreichung eines Antrags, einer Klage oder eines Rechtsmittels; dauert solange, wie das Gericht in diesem Verfahren noch tätig werden kann.
ist das Schweben einer Streitsache in einem prozessualen Verfahren. Die A. beginnt, sobald ein Gericht befasst wird, und dauert an, solange ein Gericht noch tätig werden kann. Ihre gesteigerte Form ist die -Rechtshängigkeit, die aber später eintreten und früher enden kann als die A.
von der Rechtshängigkeit zu unterscheidender Begriff, mit dem einerseits der Umstand bezeichnet wird, dass eine bestimmte Rechtssache überhaupt der gerichtlichen Befassung unterliegt (Anhängigkeit im Allgemeinen), und andererseits der Umstand, dass ein bestimmtes Gericht mit ihr befasst ist (Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht). Die Anhängigkeit im Allgemeinen tritt mit Einreichung der Klage, des Scheidungsantrags (§124 FamFG) oder des Mahnantrags ein, die Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht bei Abgabe oder Verweisung mit Eingang der Akten (vgl. §§281 Abs.2 S.3, 696 Abs. 1 S.4 ZPO). Das Strafverfahren wird durch Einreichung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft beim Gericht anhängig.
In Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren fallen der Eintritt von Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zeitlich zusammen 90 VwGO, § 94 SGG, § 66 FGO).
Ein gerichtliches Verfahren ist anhängig, wenn ein Gericht mit ihm befasst ist, also sobald ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel bei dem Gericht eingereicht ist und solange das Gericht in dem Verfahren noch tätig werden kann. A. ist von Rechtshängigkeit zu unterscheiden; sie tritt früher ein und endet nicht notwendig mit dieser.
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