Anlageberater
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Wer gewerbsmäßig (Gewerbe) den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger verwaltet werden, und von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft u. dgl. vermitteln will (Mäklervertrag), bedarf der Gewerbezulassung (§ 34 c I Nr. 2 GewO). Auch die Anlageberatung ist erlaubnispflichtig (§ 34 c I Nr. 3). Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen für Makler, Einzelheiten enthält die Makler- und BauträgerVO i. d. F. v. 7. 11. 1990 (BGBl. I 2479) m. Änd. S. a. Zuverlässigkeit. Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen, die einer Erlaubnis nach KWG bedürfen, gilt § 34 c GewO nicht.
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