Anlage
Sache, Einrichtung, meist technischer Art. Bestimmte A. bedürfen nach der GewO oder dem BImSchG der Überwachung bzw. der Genehmigung (z.B. Kernkraftwerke).
ist die besondere Einrichtung oder Vorrichtung eines Menschen oder einer Sache. Nach § 4 BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maß geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen (z.B. Kernkraftwerk), der Genehmigung. Lit.: Aertker, P., Europäisches Zulassungsrecht für Industrieanlagen, 2000; Oppen, A. v., Der internationale Industrieanlagenvertrag, 2001; Thiel, R., Die Haftung der Anlageberater und Versicherungsvermittler, 2005
, knmissionsschutzrecht: Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrswege (§ 3 Abs. 5 BImSchG). Das BlmSchG unterscheidet genehmigungsbedürftige und nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen.
Genehmigungsbedürftige Anlagen werden nach § 4 Abs. 1 S.3 BImSchG in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) festgelegt. Nur die im Anhang der 4.BImSchV abschließend aufgeführten Anlagen sind genehmigungspflichtig. Genehmigungspflichtig sind die Errichtung, der Betrieb (§ 4 Abs. 1 S.1 BlmSchG) und die wesentliche Änderung der Anlage (§ 16 Abs. 1 BImSchG).
Ist die Anlage nicht im Anhang zur 4.BImSchV aufgeführt, so unterfällt sie nicht der Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG, selbst wenn sie mit erheblichen Emissionen verbunden ist (nichtgenehmigungsbedürftige Anlage Immissionsschutzrecht). Der Betreiber muss gleichwohl bestimmte Grundpflichten erfüllen (§§ 22, 23 BImSchG). Diese Pflichten können durch Anordnungen im Einzelfall (§ 24 BImSchG) und äußerstenfalls mittels Untersagung (§ 25 BlmSchG) durchgesetzt werden. Die Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen ist in einer Reihe von Rechtsverordnungen geregelt.
VO über Kleinfeuerungsanlagen (1. BlmSchV), Sportanlagenlärmschutz-VO (18. BlmSchV), VO über elektromagnetische Felder (26. BlmSchV), Geräte- und MaschinenlärmschutzVO (32. BlmSchV) u. a.
Immissionsschutzrecht
Strafrecht: erstreckt sich im Sinne des Umweltstrafrechts (Umweltstraftaten) auf sachliche Funktionseinheiten, die, auf längere Dauer vorgesehen, bestimmten Zwecken dienen und deren Betrieb sich auf die Umgebung auswirken kann. Das setzt nicht voraus, dass der Betrieb der Anlage gewerblichen Zwecken dient oder nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig ist; auch etwaige Anwendungsbeschränkungen des BlmSchG gelten nicht. -unerlaubtes Betreiben von Anlagen.
1.
Immissionsschutzrechtliche A.:
a) Nach § 3 V BImSchG (i. d. F. v. 26. 9. 2002, BGBl. I 3830, m. Änd.) sind A. ortsfeste Einrichtungen (z. B. Betriebsstätten), ortsveränderliche technische Einrichtungen (z. B. Maschinen, Geräte, Fahrzeuge) sowie Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert werden oder auf denen Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können (Immissionsschutzrecht, 1; Immissionen).
b) Das G unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen A. Öffentliche Verkehrswege sind keine A. Welche A. im Einzelnen genehmigungsbedürftig ist, bestimmt neben § 4 BImSchG dessen 4. DVO v. 14. 3. 1997 (BGBl. I 504) m. Änd. Auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes ist eine genehmigungsbedürftige A. in besonders hohem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Für die Anforderungen im Einzelnen sind Verwaltungsvorschriften (u. a. Technische Anleitung) sowie technische Normen von Bedeutung. Nicht genehmigungsbedürftige A. (§ 22) sind so zu errichten und zu betreiben, dass vermeidbare Umweltschädigungen gem. dem Stand der Technik verhindert werden (Technische Regeln); ferner ist für die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung zu sorgen.
c) EMAS-A. (dazu unten Ziffer 7) sollen immissionsschutzrechtliche und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen erhalten, z. B. größere Intervalle bei Emissions-Messungen (EMAS-Privilegierungs-VO). S. a. Immissionsschutzbeauftragter; Umweltbevollmächtigter.
2.
Gentechnische A. sind A., in denen gentechnische Arbeiten in geschlossenen Systemen und unter spezifischen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden (§ 3 GenTG, Gentechnikrecht). Die VO v. 10. 12. 1997 (BGBl. I 2882) m. Änd. regelt die behördliche Notfallplanung und Maßnahmen für bestimmte Unfälle in diesen A. sowie die Einbeziehung ausländischer Behörden, wenn grenzüberschreitende Auswirkungen möglich sind.
3.
Gewässerschutz: a) Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden (§ 50 IV WHG, Wasserhaushalt). Eine A. zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen darf nur so beschaffen sein, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist (§§ 62, 63 WHG). EMAS-A. (u. 7.) sollen wasserrechtliche Überwachungserleichterungen erhalten (§ 24 WHG).
b) Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Abwasseranlagen, zu denen etwa eine Kläranlage gehört, regelt § 60 WHG. Abwasserbeseitigungsanlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, benötigen eine Genehmigung.
4.
Die Genehmigung von A. zur Abfallentsorgung richtet sich nach Immissionsschutzrecht (dort 1, s. oben Ziff. 1) und nach Abfallrecht, für eine Deponie ausschließlich danach (§§ 30 ff. KrW-/AbfG). EMAS-A. (s. Ziffer 7) können abfallrechtliche Überwachungserleichterungen erhalten (§ 55 a). Zu A., die Abfälle erzeugen s. Abfallüberwachung; zu A. zur Abwasserbehandlung s. Abwasser.
5.
Für Schäden durch gefährliche A., etwa beim Betrieb einer Schienenbahn, haftet der Betriebsunternehmer nach § 1 HaftpflichtG v. 4. 1. 1978 (BGBl. I 145) m. Änd. S. a. Gewerbezulassung; Eisenbahnbetriebshaftung. Als gefahrdrohende bezeichnet § 907 BGB eine A., von der mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf das Grundstück des Nachbars zur Folge hat, s. Immissionen, 3.
6.
Schwimmende A. sind schwimmende Einrichtungen, die i. d. R. nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, wie z. B. Dock oder Bootshaus. Hierzu gehören nicht Schiffe. Zu A. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf Hoher See s. Seeanlagen.
7.
EMAS-A. sind A. einer Organisation, deren Umweltmanagement zertifiziert ist (§ 1 EMAS-Privilegierungs-VO v. 24. 6. 2002, BGBl. I 2247 m. Änd.); s. a. Betriebsbeauftragte.
8.
Zu A. zur friedlichen Nutzung der Kernenergie s. Atomanlagen. Zu A. im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes s. besonders überwachungsbedürftige Anlagen.
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