Anschlag

(Angriff) auf ein ausländisches Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglied oder den Leiter einer diplomatischen Vertretung wird als Vergehen verfolgt, soweit nicht (z. B. nach den Strafvorschriften gegen Tötung) eine schwerere Strafe angedroht ist; prozessuale Voraussetzungen: diplomatische Beziehungen zu dem betr. Staat, Verbürgung der Gegenseitigkeit, Strafverlangen der ausländischen Regierung, Ermächtigung der BReg. (§§ 102, 104 a StGB). S. a. Terrorismus.




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