Anschlag(Angriff) auf ein ausländisches Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglied oder den Leiter einer diplomatischen Vertretung wird als Vergehen verfolgt, soweit nicht (z. B. nach den Strafvorschriften gegen Tötung) eine schwerere Strafe angedroht ist; prozessuale Voraussetzungen: diplomatische Beziehungen zu dem betr. Staat, Verbürgung der Gegenseitigkeit, Strafverlangen der ausländischen Regierung, Ermächtigung der BReg. (§§ 102, 104 a StGB). S. a. Terrorismus.
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