Anscheinsvollmacht

Es kommt häufig vor, dass jemand einen anderen in bestimmten Rechtshandlungen vertreten muss. Um das tun zu können wird er sich eine Vollmacht hierzu geben lassen, wobei es am besten ist, eine schriftliche Vollmacht zu erhalten. Es gibt jedoch auch andere Möglichkeiten des bevollmächtigten Handelns, das sich eventuell ein Vollmachtgeber zurechnen lassen muss. Wer - wenn er ordnungsgemäss aufpasst - erkennt, dass jemand in seinem Namen auftritt und für ihn Geschäfte führt und wer dieser Tätigkeit nicht sofort widerspricht, sondern weiter geschehen lässt, der gibt eine sogenannte Anscheinsvollmacht. Der Anschein spricht also dafür, dass er den anderen mit der Tätigkeit beauftragt hat, weil er dessen Tätigkeit für ihn nicht widerspricht.

ist nach h.M. ein Fall der Rechtsscheinvollmacht. Sie ist gegeben, wenn der Vertretene das Verhalten einer sich unberechtigt als sein Vertreter ausgebenden Person zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen oder verhindern können und so in zurechenbarer Weise den Rechtsschein setzt, er habe den anderen bevollmächtigt. Dabei genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Voraussetzung ist ferner, daß der Geschäftsgegner nicht bösgläubig ist und das Auftreten des „Vertreters“ von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist. Der Vertretene muß sich dann so behandeln lassen, als habe er eine wirksame Vollmacht erteilt.

(Scheinvollmacht). Zeigt jemand ein Verhalten, das nach der Verkehrsauffassung als Bevollmächtigung angesehen werden muss, so kann sich der Vertretene im Interesse der Rechtssicherheit nicht immer auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters berufen, sondern muss dessen Handeln gegen sich gelten lassen, wenn er es zwar nicht kannte, jedoch bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen und abstellen können. Eine Haftung des Vertretenen setzt weiterhin voraus, dass der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben dahin auffassen durfte, der Vertretene habe es geduldet. Schliesslich muss hinzukommen, dass der Scheinbevollmächtigte nicht nur einmal, sondern wiederholt als solcher auftritt und dem Geschäftspartner dies bekannt ist.

ist die auf Schein gegründete Vertretungsmacht, die dann vorliegt, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Anscheins Vertreters. Die A. ist keine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Sie steht aber in der Wirkung einer Vollmacht gleich (str.). Lit.: Bienert, O., Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht, 1975; Wenzel, W., Die Anscheins Vollmacht, 1995

Vollmacht, die (wie die Duldungsvollmacht) nicht durch Rechtsgeschäft, sondern den Rechtsschein einer Vollmachtserteilung begründet wird (Rechtsscheinsvollmacht). Voraussetzungen sind:
— Ein Nichtbefugter tritt wiederholt und über eine gewisse Dauer als Vertreter für den Geschäftsherrn auf (objektiver Rechtsscheinstatbestand).
— Der (geschäftsfähige) Geschäftsherr kennt dieses Verhalten zwar nicht, hätte es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können (Zurechenbarkeit des Rechtsscheins).
— Der Geschäftsgegner darf nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen, dass dem Geschäftsherrn das Verhalten nicht verborgen geblieben ist und von ihm geduldet wurde (schutzwürdiges Vertrauen).
Das schutzwürdige Vertrauen in den Rechtsschein ersetzt die fehlende Vollmacht.
Die Anscheinsvollmacht ist von der Rechtsprechung in Analogie zu den §§ 170-173 BGB entwickelt worden. In der Literatur wird ihre Berechtigung vielfach mit dem Argument bestritten, die Nichterfüllung der pflichtgemäßen Sorgfalt könne niemals eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung, sondern allenfalls eine Schadensersatzpflicht begründen. Daher will ein Teil der Lehre die Anscheinsvollmacht auch auf den kaufmännischen Verkehr beschränken.

Vollmacht.




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