Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB) ist das Verhalten, das nach dem Gesamtplan des Täters so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörtem Fortgang ohne längere Unterbrechung im Geschehensablauf unmittelbar zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands führen soll (z.B. Beschmieren der Fenster mit Seife, damit das brechende Glas beim Einbruch nicht klirrt, Einreichung bewusst unwahren Parteivorbringens bei Gericht zwecks Prozessbetrugs). Das A. ist die objektive Voraussetzung eines Versuchs. Es ist abzugrenzen von der straflosen Vorbereitungshandlung. Lit.: Pantazopoulos, A., Das unmittelbare Ansetzen, Diss. jur. München 1998
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