Parteivorbringen

sind alle im Prozess dem Gericht gegenüber abgegebenen Erklärungen. Das P. wird im Tatbestand des Urteils zusammengefasst, der insoweit Beweiskraft für das von den Parteien Vorgetragene besitzt. Der Beweis, dass das P. im Urteil unrichtig wiedergegeben ist, kann nur anhand des Sitzungsprotokolls geführt werden (§ 314 ZPO).

ist das Vorbringen einer Partei im Prozessrecht. Lit.: Nordhues/Trinczek, Zur Lehre vom gleichwertigen Parteivorbringen, JA 1990, Übungsblätter für Referendare 256

Angriffsmittel, Verteidigungsmittel.




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